Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Art. 23 Abs. 2 und 3

Die Bestimmung entspricht der geltenden Regelung, wird aber in zwei Absätze unterteilt. Mit dem Ausschluss einer unsicheren Finanzmarktinfrastruktur vom Giroverkehr der SNB könnte erreicht werden, dass die von der betreffenden Finanzmarktinfrastruktur ausgehenden Risiken sich weniger rasch auf andere Finanzmarktteilnehmer ausbreiten (Abs. 3 Bst. a). Zudem kann die SNB die Öffentlichkeit vor der Benutzung einer mit Systemrisiken behafteten Infrastruktur warnen (Abs. 3 Bst. b).

Das FinfraG sieht verschiedentlich genehmigungspflichtige Tatbestände vor. Bei Sachverhalten, welche für die Einhaltung der besonderen Anforderungen gemäss Artikel 22 relevant sein könnten, informiert die FINMA die SNB, damit letztere prüfen kann, ob ein zu genehmigender Sachverhalt für die Einhaltung der besonderen Anforderungen relevant ist. Kommt die SNB zum Schluss, dass dies zutrifft und dass die Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen nicht (mehr) erfüllen kann, hält sie dies in einer Verfügung an die Infrastruktur fest.

Widersetzt sich eine Finanzmarktinfrastruktur einer Verfügung der SNB und trifft sie keine Massnahmen, um den ordnungsgemässen Zustand wieder herzustellen, oder bei schweren Missständen, welche aus Sicht der SNB den raschen Einsatz von Instrumenten erfordert, die der FINMA vorbehalten sind, bringt die SNB der FINMA ihren Befund zur Kenntnis. Die FINMA kann dann den Sachverhalt prüfen und über den Einsatz weiterer Instrumente entscheiden.

Art. 50

Gemäss Artikel 50 NBG ist die SNB befugt, «den zuständigen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln». Diese Bestimmung soll in einem ersten Absatz beibehalten werden, wobei «Auskünfte und Unterlagen» unter dem Oberbegriff «Informationen» zusammengefasst werden (vgl. auch Art. 21). Ein Informationsrecht anderer Bundesbehörden gegenüber besteht nicht. Diese Situation erweist sich als unbefriedigend. Die Finanzmarktkrise hat aufgezeigt, dass es unvermeidbar sein kann, dass die SNB das EFD zur Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems über gewisse nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer in Kenntnis setzen können muss. Es wird daher in einem neuen zweiten Absatz ein entsprechendes Informationsrecht geschaffen.

Art. 52 Abs. 1

In Artikel 52 wird die Auflistung jener Artikel, nach denen die SNB ihre Entscheide in Form einer Verfügung erlässt, um Artikel 16a NBG sowie Artikel 22 und 24 FinfraG ergänzt.