Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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2.8 Kollektivanlagengesetz

Art. 45

Da die Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote vom BEHG ins FinfraG überführt werden, muss der Verweis in Artikel 45 KAG entsprechend angepasst werden.

Art. 138d Beschwerde

Die Bestimmung ist den Absätzen 2 und 3 von Artikel 24 BankG nachempfunden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Konkursverfahren bei Bewilligungsträgern nach KAG beförderlich abgewickelt und nicht durch eine Vielzahl von Beschwerden unverhältnismässig verzögert bzw. blockiert werden können.

Art. 141

Die Regelung der Amtshilfebefugnisse der FINMA erfolgt neu im FINMAG. Entsprechend können die Bestimmungen zur Amtshilfe in den einzelnen Finanzmarktgesetzen gestrichen werden. Artikel 141 KAG wird daher aufgehoben.

Art. 143

Die grenzüberschreitenden Prüfungen werden neu ebenfalls im FINMAG geregelt, so dass Artikel 143 KAG aufgehoben werden kann.

Art. 150

Analog zu Artikel 141 FinfraG wird auch die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Verletzungen des Berufsgeheimnisses im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt. Zur Begründung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 141 FinfraG.

2.9 Bankengesetz

Art. 1bis

Mit dem FinfraG werden klare, auf die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen zugeschnittene Anforderungen (Bewilligungsvoraussetzungen und Verhaltenspflichten) an den Betrieb dieser Finanzmarktinfrastrukturen festgelegt. Artikel 1bis BankG kann daher gestrichen werden.

Art. 2bis (neu)

Abs. 1

Im Zuge der Arbeiten zur Verbesserung der Krisenbeständigkeit der Grossbanken hat sich gezeigt, dass der FINMA die Kompetenz fehlt, Konzernobergesellschaften, zumeist in der Form einer Holdinggesellschaft, in die Sanierung bzw. Abwicklung einzubeziehen. Da das bestehende Insolvenzrecht der FINMA lediglich Kompeten-