Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 99Fedlex · Erläuternder Bericht
1a. Abschnitt: Stabilität des Finanzsystems
Art. 16a (neu) Auskunftspflicht
Allgemeines
Die im geltenden Recht festgelegten Auskunftsrechte der SNB nach Artikel 14 ff. NBG gewähren dieser zwar Zugang zu Informationen, welche für das makroprudentielle Monitoring des Finanzmarktes durchaus wichtig und hilfreich sind. Die Erfahrungen insbesondere während der Finanzmarktkrise haben aber gezeigt, dass die SNB überdies auch Informationen von den Finanzmarktteilnehmern benötigt, die nicht als statistische Daten im Sinne von Artikel 14 NBG zu qualifizieren sind. Dabei handelt es sich etwa um quantitative, aber nicht standardisierte – und damit nicht aggregierbare – Informationen über die Exponierung der Banken gegenüber bestimmten Risikofaktoren im Umfeld oder über ihre Widerstandsfähigkeit, wie sie in Stresstests zum Ausdruck kommt. Ebenso benötigt die SNB für ihr Monitoring des Bankensektors zusätzlich qualitative Informationen, beispielsweise die Einschätzung der Banken hinsichtlich bestimmter Entwicklungen in deren Umfeld.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird die SNB daher neu ermächtigt, gegenüber den Finanzmarktteilnehmern zusätzlich alle Auskünfte und Unterlagen «nicht-statistischer» Natur zu verlangen, soweit sie diese für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, benötigt. Damit wird der SNB ermöglicht, die Stabilität des Finanzsystems als auch die relevanten Entwicklungen im Finanzsektor rechtzeitig zu analysieren, und damit zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen.
Mit der Gesetzesänderung wird eine von der Arbeitsgruppe «Finanzstabilität» im Frühjahr 2012 abgegebene Empfehlung umgesetzt. Diese Arbeitsgruppe war als Reaktion auf den Bericht der parlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) zum Behördenverhalten während der Finanzkrise geäusserte Anliegen77 eingesetzt worden, um im Bereich der Überwachung der Stabilität des Finanzsystems Gesetzesänderungen zu prüfen, welche der FINMA und der SNB in diesem Bereich präzise Ziele setzen und die nötigen Kompetenzen einräumen.
Abs. 1
Im Einleitungssatz dieses Absatzes wird der Geltungsbereich von Artikel 16a abgesteckt. Der Begriff «Finanzmarktteilnehmer» umfasst grundsätzlich alle nach Artikel 15 NBG bereits im Bereich statistischer Erhebungen auskunftspflichtigen Institute. Der Kreis möglicher Adressaten wird indes dadurch beschränkt, dass die SNB bei ihrer Informationsbeschaffung nur jene Auskünfte und Unterlagen einholen darf, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe, zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen, benötigt. Als Adressaten der Informationsbegehren stehen die Banken im Fokus. Je nach für die Stabilität des Finanzsystems relevanter Fragestellung kann der Adressatenkreis jedoch ausgeweitet werden, namentlich auf Versicherungen und Pensionskassen.
77 Vgl. «Die Behörden unter dem Druck der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS- Kundendaten an die USA», Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Nationalrates und des Ständerates vom 30. Mai 2010, Empfehlung 2, S. 129.