Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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2. Kapitel: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 143
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt (vgl. Ziffern 2.2 – 2.11).
3. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 144 Finanzmarktinfrastrukturen
Börsen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung oder Anerkennung. Sie müssen jedoch die Anforderungen des FinfraG innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen (Abs. 1). Die Bestimmung gilt auch für ausländische Börsen, da diese gemäss geltender Terminologie keine Anerkennung, sondern eine Bewilligung bedürfen (vgl. Art. 3 Abs. 3 BEHG).
Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung als börsenähnliche Einrichtung, Bank oder Effektenhändler verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten des FinfraG ein neues Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen (Abs. 2). Unter diese Bestimmung können in- oder ausländische zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme fallen. Ein neues Bewilligungsgesuch ist notwendig, da mit dem FinfraG neu ein massgeschneidertes Bewilligungskleid für solche Finanzmarktinfrastrukturen geschaffen wird. Falls die betroffene Finanzmarktinfrastruktur als systemisch bedeutsam eingestuft wurde, so hat sie im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der FINMA eine rechtskräftige Verfügung der SNB vorzulegen (vgl. Art. 24). Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, welche Geschäftsprozesse systemisch bedeutsam sind und welche besonderen Anforderungen die Infrastruktur deshalb zu erfüllen hat. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu Artikel 24 verwiesen werden.
Alle Finanzmarktinfrastrukturen, die neu diesem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten bei der FINMA zu melden. Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen (Abs. 3). Es kommt das Verfahren nach Artikel 24 zur Anwendung. Unter diesen Absatz fallen vorab multilaterale und organisierte Handelssysteme.
Art. 145 Interoperabilitätsvereinbarungen
Interoperabilitätsvereinbarungen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung durch die FINMA. Eine solche wäre unverhältnismässig.
Art. 146 Derivatehandel
Es fällt in die Zuständigkeit des Bundesrates, in Berücksichtigung der sich noch in Entwicklung befindenden internationalen Entwicklung und unter Wahrung der