Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 24 Abs. 2
Als Konsequenz der Teilunterstellung gemäss dem neuen Artikel 2bis haben Gläubiger und Eigner einer Konzernobergesellschaft oder einer wesentlichen Gruppengesellschaft eine den Gläubigern und Eignern einer Bank identische Stellung im Verfahren. Dies bringt der vorgeschlagene Zusatz in Absatz 2 zum Ausdruck.
Art. 27
Artikel 27 zum Systemschutz wird ins FinfraG überführt, so dass die Bestimmung im Bankengesetz gestrichen werden kann.
Art. 47 Abs. 6
Analog zu Artikel 141 FinfraG wird auch die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Verletzungen des Berufsgeheimnisses im Bereich des Bankenrechts der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt. Zur Begründung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 141 FinfraG.
2.10 Börsengesetz
Art. 2 Bst. a, b, c, e und f, Art. 2a–9, Art. 10bis, Art. 15 Abs. 2–4, Art. 20–35, Art. 37, Art. 40–42, Art. 42a Abs. 1 Bst. b, Art. 44, Art. 48–49, Art. 52–53
Mit dem FinfraG wird die Finanzmarktinfrastruktur neu einheitlich in einem Gesetz geregelt. Die heute im Börsengesetz enthaltenen Bestimmungen betreffend die Börsen und die börsenähnlichen Einrichtungen können damit im Börsengesetz aufgehoben werden. Aufgehoben werden können zudem sämtliche heute im Börsengesetz enthaltenen Markverhaltensregeln (Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen, Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote und Bestimmungen über den Insiderhandel sowie die Markt- bzw. Kursmanipulation). Alle diese Bestimmungen werden aufgrund ihres engen Sachzusammenhangs ebenfalls ins FinfraG überführt. Für Einzelheiten wird auf die Konkordanztabelle im Anhang verwiesen.
Art. 1 und Art. 2 Bst. d
Das Börsengesetz wird in Zukunft nur noch Regeln über den Effektenhändler im Sinne des Kundenhändlers enthalten (vgl. Erläuterungen vor Art. 85 und 86 FinfraG). Die Bestimmung über den Gegenstand und den Zweck des Börsengesetzes (Art. 1) sowie die Begriffsdefinition des Effektenhändlers (Art. 2 Bst. d) werden daher entsprechend angepasst.
Art. 11a
Artikel 17 BankG wurde mit dem Inkrafttreten des BEG aufgehoben. Artikel 11a kann daher ebenfalls aufgehoben werden.
Art. 34a Abs. 1, 38, 38a