Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Die Regelung der Amtshilfe sowie der grenzüberschreitenden Prüfungen erfolgt neu im FINMAG. Die entsprechenden Bestimmungen des BEHG können daher – wie jene im BankG und KAG – aufgehoben werden.

Art. 36a

Während im Kollektivanlagen- und im Versicherungsbereich in Artikel 138d KAG bzw. Artikel 54e VAG eine ausformulierte Spiegelung von Artikel 24 BankG erfolgt, beschränkt sich das Börsengesetz auf Verweise. Folglich wird die Verweistechnik angepasst, so dass auch Artikel 24 BankG erfasst wird.

Art. 43 Abs. 6

Analog zu Artikel 141 FinfraG wird auch die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Verletzungen des Berufsgeheimnisses für Effektenhändler der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt. Zur Begründung vgl. die Erläuterungen zu Artikel 141 FinfraG.

2.11 Finanzmarktaufsichtsgesetz

Art. 1 Bst. h

Das FinfraG muss als neues Finanzmarktgesetz in Artikel 1 Buchstabe h FINMAG ebenfalls aufgeführt werden.

Art. 15 Abs. 2 Bst. abis

Die Bemessung der Aufsichtsabgabe folgt für Finanzmarktinfrastrukturen grundsätzlich den Kriterien für Beaufsichtigte nach Banken-, Börsen- und Pfandbriefgesetz. Massgebend sind somit in erster Linie Bilanzsumme und Effektenumsatz. Da bei Zentralverwahrern und Transaktionsregistern (sowie ggf. unterstellten Zahlungssystemen) technisch gesehen keine Effekten umgesetzt werden, soll auch auf den Bruttoertrag abgestellt werden.

Art. 38 Abs. 4

Die Vorschrift ist Artikel 30 Absatz 3 FinfraG nachgebildet und schafft Rechtssicherheit bezüglich der Möglichkeit von mit der Verfolgung von Straftaten betrauten Behörden des Bundes und der Kantone (vgl. Artikel 12 und 13 StPO80, Artikel 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201081 (StBOG) sowie Art. 20 des Bundesgesetzes vom 22. März 197482 über das Verwaltungsstrafrecht), der FINMA Informationen zu übermitteln und von ihr zu erlangen, die für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig sein können. Unter den Begriff «Informationen» fallen insbesondere Auskünfte und Unterlagen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 42 Abs. 1).

80 SR 312.0

81 SR 173.71

82 SR 313.0