Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Damit die FINMA ihre gesetzliche Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrnehmen kann, ist essentiell, dass die Strafbehörden in der Lage sind, der FINMA von sich aus rasch und formlos Erkenntnisse oder Informationen übermitteln zu können, von denen sie glauben, dass sie für die Aufsicht notwendig sind. Diese Möglichkeit besteht zwar schon heute, doch sind die Rechtsgrundlagen verstreut (beispielsweise Art. 68 StBOG, Art. 29a des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199783, Art. 38 Abs. 1 und 2 FINMAG sowie diverse Ermächtigungsnormen in kantonalen Einführungsgesetzen zur Strafprozessordnung) und sind sie nicht für alle Strafbehörden gleichermassen klar. Die Mitteilungsermächtigung betrifft laufende und abgeschlossene Ermittlungen, Straf- oder Rechtsmittelverfahren. Wie bei der Rechtshilfe erfolgen solche Mitteilungen der Strafbehörden formlos. Die Nähe von Strafverfolgung und Aufsichtstätigkeit zeigt sich beispielsweise bei der Marktaufsicht, beim Vorgehen wegen unerlaubter Tätigkeit oder anderer Verwaltungsstraftaten oder auch hinsichtlich Geldwäschereibekämpfung oder bei Verbrechen oder Vergehen von Beaufsichtigten oder von Organen oder Mitarbeitenden von Beaufsichtigten.
Art. 39
Abs. 1
Der geltende Artikel 39 verweist hinsichtlich der Amtshilfe im Inland auf die einzelnen Finanzmarktgesetze. Diese sehen regelmässig vor, dass die FINMA befugt ist, anderen Finanzmarktaufsichtsbehörden sowie der Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Dies soll neu einheitlich im FINMAG festgehalten werden, womit die entsprechenden Bestimmungen in den einzelnen Finanzmarktgesetzen aufgehoben werden können. Dabei wird die Formulierung von Artikel 80 VAG übernommen, «Auskünfte und Unterlagen» jedoch unter dem Oberbegriff «Informationen» zusammengefasst (vgl. auch Art. 42 Abs. 1 FINMAG). Nebst der SNB kann sich die FINMA wie bis anhin auch mit anderen inländischen Behörden austauschen, soweit diese mit Aufsichtsaufgaben betraut sind und sie die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Zu denken ist insbesondere an die Übernahmekommission, die Revisionsaufsichtsbehörde, die Wettbewerbskommission, aber auch an das Bundesamt für Gesundheit und das Bundesamt für Sozialversicherungen sowie die ElCom. In Betracht fallen auch kantonale und regionale Behörden, namentlich im Bereich der Beruflichen Vorsorge. Andere Behörden – insbesondere Justiz- und Steuerbehörden – werden nicht erfasst. Für die Behörden und die SNB bemisst sich die Zusammenarbeit nach den für sie geltenden Gesetzen. Diese am Ende der geltenden Fassung von Artikel 39 enthaltene Selbstverständlichkeit kann gestrichen werden, ohne dass sich hieran etwas ändert.
Abs. 2
Artikel 39 soll – vergleichbar mit Artikel 50 Absatz 2 NBG – mit einem zweiten Absatz ergänzt werden, wonach die FINMA mit dem EFD nicht öffentlich zugängliche Informationen über bestimmte Finanzmarktteilnehmer austauschen kann, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Finanzmarktkrise hat aufge-
83 SR 955.0