Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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zeigt, dass es unvermeidbar sein kann, dass die FINMA das EFD über gewisse nicht öffentlich zugängliche Informationen bestimmter Finanzmarktteilnehmer in Kenntnis setzen können muss.
Art. 42
Allgemeines
Die internationale Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden (Amtshilfe, Vorortkontrollen etc.) soll die Schranken der lokalen Aufsicht über global vernetzte Finanzmärkte und international tätige Marktteilnehmer überwinden. Die Amtshilfe ermöglicht damit der FINMA und ausländischen Behörden, ihre Aufgaben effektiv wahrzunehmen. Eine ausreichende Amtshilfefähigkeit ist zudem wichtig für den Ruf des offenen und international ausgerichteten Schweizer Finanzplatzes und häufig Voraussetzung für den Marktzutritt von Schweizer Finanzinstituten im Ausland.
Bislang regelt Artikel 42 FINMAG den Amtshilfeverkehr mit dem Ausland. Daneben bestehen spezialgesetzliche Sondervorschriften oder Ergänzungen im BankG, BEHG und KAG. Die Behandlung von Amtshilfedossiers im Finanzmarktbereich bewegt sich in der Praxis in einem ständig wachsenden Spannungsfeld zwischen den gestiegenen Erwartungen ausländischer Behörden und internationaler Organisationen einerseits und der restriktiven Schweizer Gesetzgebung und Rechtsprechung andererseits. In verschiedenen Punkten erweist sich die geltende Rechtslage zunehmend als ungenügend.
Unter geltendem Recht sind insbesondere folgende Konstellationen problematisch:
– Beim Erstempfänger muss es sich um eine «Finanzmarktaufsichtsbehörde» mit entsprechenden Kompetenzen handeln. Das FSB und die internationalen Standardsetzer (BCBS84, IAIS85, IOSCO), können nicht als Finanzmarktaufsichtsbehörden bezeichnet werden, da ihnen die Behördenqualität fehlt. Auch bei einzelnen Stellen, die in die Sanierung und Abwicklung von Finanzinstituten eingebunden sind bestehen Unsicherheiten.
– Beim Verwendungszweck muss die übermittelte Information in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der «direkten Beaufsichtigungstätigkeit» der Empfängerbehörde über ein ausländisches Institut stehen. Eine allgemeine Analyse von Systemrisiken oder die Übermittlung an die internationalen Standardsetter sowie die Aufsicht über Aktivitäten von Schweizer Instituten auf ausländischen Märkten ohne physische Präsenz vor Ort fallen grundsätzlich nicht darunter.
Vor diesem Hintergrund wird Artikel 42 FINMAG grundlegend revidiert. Ziel der Vorschläge ist es, eine zentrale Amtshilfebestimmung im FINMAG zu schaffen, die sich an den spezialgesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 38 BEHG) orientiert und diese unter einem Dach zusammenfasst. Die Zweckbestimmung der einzelnen Spezialgesetze wird jedoch in der Anwendung dieser neuen Bestimmung fortwirken.
84 Basel Committee on Banking Supervision
85 International Association of Insurance Supervisors