Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Die Amtshilfe im Bereich der Finanzmarktaufsicht stellt ein in sich abgeschlossenes System dar und wird abschliessend durch das FINMAG geregelt. Darauf wird auch im geplanten Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz verwiesen.

Abs. 1

Der Begriff der Durchsetzung der Finanzmarktgesetze könnte zu eng verstanden und beispielsweise lediglich mit «Enforcement» gleichgesetzt werden. Die Amtshilfe dient jedoch auch der Ermöglichung anderer Aufsichtstätigkeiten wie etwa der Prüfung der Einhaltung von Bewilligungsvoraussetzungen. Da Artikel 56 FINMAG die FINMA mit dem «Vollzug» des FINMAG und der Finanzmarktgesetze betraut, soll diese Terminologie auch hier Verwendung finden. Ferner wird die Klarstellung von Absatz 2, wonach «Auskünfte und Unterlagen» unter dem Oberbegriff «Informationen» zusammengefasst werden können, bereits in Absatz 1 übernommen.

Abs. 2

Es werden abschliessend die kumulativen Voraussetzungen zur Informationsübermittlung an ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden definiert. Die Regelung entspricht grösstenteils Artikel 38 Absatz 2 BEHG. Es handelt sich um kumulative Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit Amtshilfe gewährt werden kann.

Unter die Bestimmung sollen gemäss aktueller Rechtsprechung zu Artikel 38 BEHG alle Behörden fallen, die jedenfalls auch mit Aufsichtsaufgaben im Finanzmarkt betraut sind. Die Übermittlung kann auf Gesuch oder spontan erfolgen. Im Falle eines Ersuchens hat die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde den Grund ihres Ersuchens anzugeben, den relevanten Sachverhalt darzustellen und die Informationen zu bezeichnen, die sie wünscht.86 Sie muss einen Sachverhalt schildern, welcher einen Anfangsverdacht auslöst, die Hintergründe ihrer Untersuchung eröffnen sowie die für die Untersuchung notwendigen Informationen aufführen.87 Man kann jedoch nicht von der ersuchenden Behörde erwarten, dass der vorgetragene Sachverhalt in diesem Verfahrensstadium keine Lücken oder allfällige Widersprüche beinhaltet. Eine solche Anforderung würde im Widerspruch mit den Zielen der internationalen verwaltungsrechtlichen Amtshilfe stehen, zumal diese gerade die Aufklärung von obskuren Elementen bezweckt.88

Übermittelte Informationen dürfen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwendet werden. Darunter fallen insbesondere folgende Zwecke: Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind; laufende Überwachung der Tätigkeit auf Instituts- oder konzernweiter Basis; Durchsetzung der Finanzmarktgesetze; Prüfung, ob ein Bewilligungsentzug erforderlich ist; Überwachung des reibungslosen Funktionierens des Finanzmarktes sowie Überwachung der Systemrisiken im Finanzmarkt.

Wie bis anhin wird die FINMA damit im Bereich der Marktaufsicht ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden sämtliche Informationen liefern können, welche sie

86 BGE 125 II 65 S. 73 f.

87 Vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1 und die zitierten Referenzen; BGE 126 II 409 E. 5a; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1; ANNETTE ALTHAUS, Amtshilfe und Vor-Ort-Kontrolle, 2. Auflage, Bern 2001, S. 146.

88 Vgl. BGE 128 II 407 E. 5.2.1 und die zitierten Referenzen; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-1589/2008 vom 2. Juni 2008 E. 6.1.