Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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zum Vollzug für Regulierungen über Börsen und andere Finanzmarktinfrastrukturen, Effektenhändler sowie den Effektenhandel benötigen. Ebenso wird sie ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden Informationen übermitteln können, welche diese für die Aufsicht über ausländische Institute sowie zur Überwachung der Stabilität des Finanzsystems benötigen. Zusätzlich kann die FINMA dann Amtshilfe leisten, wenn ein Schweizer Finanzintermediär auf einem ausländischen Markt tätig oder sogar registrierungspflichtig wird und die ausländische Behörde Informationen für die Aufsicht über diese Tätigkeit benötigt. Die Grenze ist in allen Fällen dort zu ziehen, wo die ersuchten Informationen mit der Finanzmarktaufsicht und den damit verbundenen Aufgaben keinen Zusammenhang haben.
Die Vorschriften erlauben es der FINMA, ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden mittels Lieferung von nicht-öffentlichen Informationen bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen. Der FINMA ist es neben der Amtshilfe auf Gesuch einer ausländischen Behörde auch erlaubt, solche Informationen (entgegen BVGE 2010/26, E. 5.6) spontan zu liefern. Diese Vorgehensweise entspricht der heutigen Praxis der FINMA, wo namentlich in der Gruppenaufsicht institutsbezogene Informationen zwischen den betroffenen Behörden rege ausgetauscht werden. Die FINMA erwartet auch, dass ihr für ihre Aufsichtstätigkeit relevante Informationen von den ausländischen Partnerbehörden spontan und ohne formelles Gesuch zugetragen werden. Sind die Voraussetzungen von Artikel 42 erfüllt, kann die FINMA Informationen auch ohne formelles Ersuchen übermitteln.
Abs. 3
Artikel 42 erhält einen zusätzlichen Absatz für die Informationsübermittlung an Sanierungs- und Abwicklungsorgane. Er dient der Klarstellung, da wie einleitend erwähnt diese Organe nicht stets eindeutig unter den Begriff der Finanzmarktaufsichtsbehörden im Sinne von Absatz 2 subsumiert werden können. Erfasst werden sollen insbesondere Finanzmarktaufsichtsbehörden, Zentralbanken mit und ohne Aufsichtskompetenz, Einlagensicherungsfonds sowie sonstige sogenannte Resolution-Stellen mit und ohne Aufsichtsbefugnisse. Ausgeschlossen sind allgemeine Zivilgerichte und Finanzministerien.
Abs. 4 und 5
Während Artikel 38 Absatz 4 BEHG den Grundsatz der Verhältnismässigkeit explizit festhält, fehlt eine solche Regelung bis anhin in Artikel 42 FINMAG. Die Regelung von Artikel 38 Absatz 4 BEHG wird daher grundsätzlich übernommen und aus systematischen Gründen in Artikel 42 Absatz 4 FINMAG eingefügt. Neu ist einleitend aber nicht mehr die Rede von «Amtshilfeverfahren», sondern schlicht von der «Amtshilfe». Der Grund hierfür ist, dass in Fällen der Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196889 (VwVG) kein formelles Verfahren durchgeführt wird.
Der Regelungsgegenstand des bisherigen Absatzes 3 von Artikel 42 FINMAG wird in den fünften Absatz verschoben. Übernommen wird dabei die Formulierung von Artikel 38 Absatz 6 BEHG. Die FINMA kann einer Weiterleitung von übermittelten Informationen an Strafbehörden zu anderen Zwecken als des Vollzugs von Finanzmarktrecht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz zustimmen. Die bisheri-
89 SR 172.021