Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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gen Amtshilfebestimmungen erklärten im Weiterleitungsverfahren das VwVG für anwendbar, was zu grosser Rechtsunsicherheit führte, da ein eigentliches Rechtshilfeverfahren nach einem «fremden» Verfahrensrecht geführt werden musste. Der Verweis auf das VwVG wurde daher nicht übernommen. Stattdessen soll im Weiterleitungsverfahren das Rechtshilfegesetz Anwendung finden. Die Verfahrenshoheit liegt beim Bundesamt für Justiz als der zuständigen Rechtshilfebehörde.

Art. 42a Amtshilfeverfahren

Allgemeines

Bezüglich des Kundenverfahrens gibt es zwei Hauptkritikpunkte: Erstens verzögert das im Schweizer Amtshilferecht vorgesehene Kundenverfahren die Informationsübermittlung um Monate und ist damit per se ein Hindernis für eine wirkungsvolle Marktaufsicht. Zweitens führen die spezifischen Schweizer Informationsverpflichtungen im Rahmen des Kundenverfahrens dazu, dass die um Amtshilfe ersuchende Behörde viel später die Identität der vom Amtshilfeersuchen Betroffenen erfährt, als diese selbst Kenntnis von der ausländischen Untersuchung erlangen. Dies kann mitunter dazu führen, dass das schweizerische Kundenverfahren es betroffenen Finanzkriminellen ermöglicht, ausländische Verfahren zu behindern, zu verzögern, vorhandene Beweismittel vor dem Zugriff der ausländischen Behörden zu vernichten und unrechtmässig erlangte Gewinne beiseite zu schaffen. Die FINMA ist zudem aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gezwungen, im Rahmen der Akteneinsicht den Verdächtigen das Originalgesuch der ausländischen Aufsichtsbehörde offenzulegen.90Dies verletzt eines der Grundprinzipien des MMoU91 der IOSCO. Zu diesem Schluss kam auch der IWF92 anlässlich des sogenannten Financial Sector Assessment Programms (FSAP) 2013 in Bezug auf die Einhaltung der Grundsätze der IOSCO. Der IWF hielt in seiner Beurteilung fest, dass das Kundenverfahren die Effizienz der internationalen Zusammenarbeit beeinträchtige und mit grossem Personal- und Zeitaufwand verbunden sei.93 Die internationalen Standards (IOSCO-Grundsätze) erachtete der IWF in diesem Punkt als nicht vollständig umgesetzt.

Die sich akzentuierenden Schwierigkeiten der internationalen Kooperation in der Finanzmarktaufsicht könnten letztlich auch die Position der Schweiz bei allfälligen Bemühungen um die Anerkennung der (EU-)Äquivalenz schwächen und gegebenenfalls den Zugang schweizerischer Finanzmarktinfrastrukturen zu ausländischen Märkten behindern.

Vor diesem Hintergrund wird das Kundenverfahren im Vergleich zum bisherigen Recht eingeschränkt. Zudem erfolgt eine Vereinheitlichung der Bestimmungen zur Amtshilfe, indem grundsätzlich die detailliertere, sechs Absätze umfassende Regelung von Artikel 38 BEHG in das FINMAG übernommen wird. Zur besseren Les-

90 BVGE 2012/19, E. 6; Bundesverwaltungsgerichtsentscheide B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 4.4.5, B-6062/2011 vom 22. März 2012, E. 5 und B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2.3.1.

91 Multilateral Memorandum of Understanding

92 Internationaler Währungsfonds

93 IWF-Empfehlung: «The Swiss authorities should pursue the abolishment of the strict client confidentiality requirements and the requirement to inform the client of foreign authorities’ requests for information».