Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Zusammenarbeit angesehen wird. So dient es etwa der EU als Ausgangspunkt zu Verhandlungen mit Drittstaaten. Auch das FSB sieht das IOSCO-MMoU als Standard und veröffentlicht, ebenso wie die IOSCO selbst, regelmässig eine Liste mit denjenigen Staaten, welche diesen Standard nicht einhalten. Die FINMA ist derzeit zwar noch A-Signatar des IOSCO-MMoU, läuft aber ohne Gesetzesänderung Gefahr, diesen Status zu verlieren. In Absatz 3 soll deshalb eine gesetzliche Grundlage für die standardmässige Beschränkung des Einsichtsrechts in die Korrespondenz mit ausländischen Behörden geschaffen werden, wie sie das Bundesverwaltungsgericht verlangt.103 Damit die betroffenen Kunden ihre Verfahrensrechte dennoch wahrnehmen können, bleibt Artikel 28 VwVG vorbehalten. Die FINMA stützt solchenfalls ihren Entscheid zur Informationsübermittlung nur auf Elemente, welche den betroffenen Kunden mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden und zu denen sie sich äussern könnten.

Abs. 4–6

Wie einleitend erwähnt, soll das Kundenverfahren im Vergleich zum bisherigen Recht eingeschränkt werden. Entsprechend der für das Zusammenarbeits- und Souveränitätsschutzgesetz vorgesehenen Regelung kann demnach davon abgesehen werden, die betroffenen Kundinnen oder Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe oder die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. Dies würde namentlich dann der Fall sein, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass das Ersuchen von hoher Dringlichkeit ist oder der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information der Betroffenen vereitelt würde (Vorliegen von Kollusionsgefahr). Die betroffenen Kundinnen und Kunden wären jedoch nach Wegfall des Informationshindernisses über das Gesuch zu informieren und könnten über die Rechtmässigkeit der Informationsübermittlung eine nachträgliche beschwerdefähige Verfügung verlangen. Diese Einschränkung macht aber nur dann Sinn, wenn die Informationsinhaber und allfällige Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, die betroffene Kundin oder den betroffenen Kunden nicht ihrerseits über das Ersuchen informieren. Absatz 5 normiert daher ein entsprechendes Verbot. Betroffene Kundinnen und Kunden sind jeweils nachträglich zu informieren und können das Vorgehen durch das Bundesverwaltungsgericht auf Rechtswidrigkeit überprüfen lassen.

Dabei kann die Informationsübermittlung durch die FINMA nicht als rechtswidrig betrachtet werden, solange ein Anfangsverdacht besteht und eine Begründung sowie eine Beschreibung der benötigten Informationen vorliegen.104 Die FINMA muss einzig überprüfen, ob genügend Anhaltspunkte für mögliche Verstösse gegen gesetzliche und reglementarische Vorschriften oder Marktverzerrungen vorliegen, welche das Amtshilfeersuchen rechtfertigen (Anfangsverdacht). Die Amtshilfe kann nur verweigert werden, wenn die verlangten Informationen in keinem Zusammenhang mit der Untersuchung stehen oder nicht sachbezogen sind, das heisst sich für die Abklärung des in Frage stehenden Sachverhalts nicht als potentiell relevant

103 BVGE 2012/19, E. 6; Bundesverwaltungsgerichtsentscheide B-5469/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 4.4.5, B-6062/2011 vom 22. März 2012, E. 5 und B-1258/2013 vom 24. Juli 2013, E. 2.3.1.

104 Vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1 und die zitierten Referenzen, BGE 126 II 409 E. 5a, BGE 125 II 65 E. 6b/aa; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-2980/2007 vom 26. Juli 2007 E. 5.1; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid B-1258/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1.