Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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– E-CSDR sieht eine Abrechnungsfrist von zwei Tagen vor. Auf die Einfüh-
rung einer fixen Frist wird im FinfraG verzichtet. Die Regelung wäre zu unflexibel. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass schweizerische Zentralverwahrer die international üblichen Fristen aus Wettbewerbsgründen ebenfalls übernehmen (vgl. Erläuterungen zu Art. 57).
– Das FinfraG erfasst im Gegensatz zur E-CSDR auch Verbindungen zwi-
schen Zentralverwahrern, bei denen ein Zentralverwahrer ein Konto bei einem Verwahrer hat, welcher selbst kein Zentralverwahrer ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 64 Abs. 2 Bst. b). Das FinfraG adressiert damit Risiken, die sich aus diesen Verbindungen ergeben können.
– Das FinfraG setzt für den Zugang von ausländischen Behörden zu Daten in
einem Schweizer Transaktionsregister analog EMIR voraus, dass zwischen der zuständigen Schweizer und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung geschlossen wird. Darin ist u.a. in Abweichung zu EMIR zu regeln, dass die Weiterleitung der Daten durch die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde an eine andere ausländische Behörde nur dann zulässig ist, wenn im Fall der Übermittlung an eine Strafbehörde Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198130 (IRSG) möglich ist und es sich insbesondere nicht um eine Datenweitergabe für Steuerzwecke handelt. Die Verwendung der Daten für Steuerzwecke soll ausgeschlossen werden, da ansonsten die Amtshilfe in Steuersachen umgangen werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 70).
1.3.6.2 Derivatehandel
Die vorgeschlagenen Vorschriften zum Derivatehandel orientieren sich primär an denjenigen der EU in EMIR. Die schweizerische Regelung zum Handel mit Derivaten:
– erfasst dementsprechend im Geltungsbereich Finanzielle und Nichtfinanziel-
le Gegenparteien und folgt in der Umschreibung dieser beiden Kategorien weitgehend dem Ansatz der EU (vgl. dazu Art. 1 Abs. 4 und 5 sowie Art. 2 Ziff. 8 und 9 EMIR);
– sieht mit Abrechnungs-, Melde- und Risikominderungspflichten dieselben
Pflichten vor wie die EU (Art. 4, 9 und 11 EMIR)
– nimmt von der Abrechnungspflicht ebenfalls Nichtfinanzielle Gegenparteien
aus, soweit diese mit Derivatgeschäften, die nicht klar der Absicherung der Geschäftstätigkeit dienen, keinen Schwellenwert übersteigen (Art. 10 Abs. 1 und 2 EMIR) und nimmt auch bei der Risikominderungspflicht zu EMIR analoge Differenzierungen nach Gegenparteien vor;
– sieht für die Bestimmung der abrechnungspflichtigen Derivate die Heranzie-
hungen der gleichen Kriterien vor, die auch in EMIR massgeblich sind (Art. 5 Abs. 4 ff. EMIR);
30 SR 351.1