Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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– sieht bei grenzüberschreitenden Geschäften die Abrechnungspflicht vor, wenn die ausländische Gegenpartei in der Schweiz abrechnungspflichtig wäre (Art. 4 Abs. 1 a iv EMIR);

– sieht Ausnahmen von der Abrechnungs- und der Risikominderungspflicht für gruppeninterne Derivatgeschäfte vor (Art. 3, 4 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 7 und 8 EMIR);

– regelt die Plattformhandelspflicht analog zu E-MiFIR (Art. 24). Der Bundesrat soll die Plattformhandelspflicht erst in Kraft setzen, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.

Die schweizerische Regelung geht jedoch in einigen Punkten weniger weit als EMIR. Insbesondere:

– wird mit der Einführung von Ausnahmen für kleine Finanzielle Gegenparteien den zahlreichen kleinen und kleinsten Banken, Versicherungsunternehmen und Pensionskassen dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Umstand Rechnung getragen, dass deren Derivathandelstätigkeit schon vom Umfang her kein Systemrisiko darstellen kann; im Ergebnis ähnelt die schweizerische Regelung der «end user exemption» im Recht der USA.

– sieht die vorgeschlagene Regelung keine formelle vorgängige Bewilligung für gruppeninterne Transaktionen durch eine Behörde vor und es ist auch keine Behörde vorgesehen, welche die Nichtfinanziellen Gegenparteien hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten beim Derivathandel beaufsichtigt; stattdessen soll eine nachträgliche Kontrolle durch die Prüfgesellschaften oder die obligationenrechtliche Revisionsstelle erfolgen;

– erfasst die Meldepflicht inhaltlich nicht die Nennung des wirtschaftlich Berechtigten, da dies zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems nicht nötig ist, womit zwar nicht die Anforderungen von EMIR, wohl aber diejenigen von IOSCO erfüllt sind.

1.3.6.3 Beurteilung

Die aufgezeigten einzelnen Divergenzen zu den einschlägigen Erlassen oder Erlassentwürfen der EU sind sachlich gerechtfertigt und darauf zurückzuführen, dass schweizerischen Besonderheiten angemessen Rechnung getragen wird. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie einer Äquivalenzanerkennung der schweizerischen Regulierung im Wege stehen.