Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Finanzmarktinfrastrukturgesetz

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Abs. 1

Das FinfraG regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen (2. Titel) sowie die Verhaltenspflichten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel (3–7 Titel). Als Finanzmarktinfrastrukturen gelten dabei Handelsplätze (Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, soweit sie einer Bewilligungspflicht unterliegen), zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer (zentrale Verwahrungsstellen und Effektenabwicklungssysteme), Transaktionsregister und Zahlungssysteme. Sie werden im 2. Titel des Gesetzes geregelt. Im Zusammenhang mit den Finanzmarktinfrastrukturen werden zudem das öffentliche Anbieten von Effekten auf dem Primärmarkt und der Eigenhandel mit Effekten auf dem Sekundärmarkt (3. Titel) geregelt.

Zu den Marktverhaltenspflichten zählen die Bestimmungen über den Handel mit Derivaten (4. Titel), die Bestimmungen über die Offenlegung von Beteiligungen (5. Titel), die Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote (6. Titel) sowie die Bestimmungen über den Insiderhandel und die Marktmanipulation (7. Titel). Der Begriff der Marktteilnehmer ist umfassend zu verstehen. Er beinhaltet sämtliche Personen, die am Schweizer Finanzmarkt teilnehmen. Die Begriffe «Effektenhandel» und «Derivathandel» überschneiden sich teilweise, da Derivate unter Umständen als Effekten ausgestaltet sein können (vgl. Ausführungen zu Art. 2 Bst. b).

Abs. 2

Die in Absatz 2 umschriebene Zwecksetzung des FinfraG gilt nicht für alle Teile des Gesetzes gleichermassen. Was die bereits heute im Börsengesetz geregelten Teile betrifft, gilt der in Artikel 1 BEHG umschriebene Zweck weiterhin, auch wenn er im FinfraG etwas anders umschrieben wird. Der Erlass des Gesetzes erfolgt im Übrigen auch zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz und um den Marktzutritt von Schweizer Finanzmarktinfrastrukturen zur EU zu gewährleisten.

Art. 2 Begriffe

Bst. a Effekten

In der Vergangenheit wurde in der Lehre verschiedentlich vorgebracht, die heutige Definition des Begriffs «Effekten» (vgl. Art. 2 Bst. a BEHG) sei dogmatisch nicht ganz korrekt. Als störend wurde empfunden, dass in der Definition Wertpapiere und Wertrechte, welche sich auf die zivilrechtliche Ausgestaltung beziehen, mit den Derivaten, die sich auf den Inhalt beziehen, gleichgestellt werden. Die geltende Definition hat sich indes in der Praxis bewährt, weshalb sie materiell unverändert ins FinfraG übernommen wird.