Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Bst. b Derivate oder Derivatgeschäfte
Derivate oder Derivatgeschäfte werden als Finanzkontrakte (bilaterale Verträge) definiert, deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Mass eines Basiswertes ableitet.
Unter Finanzkontrakte sind u.a. Swaps, Optionen und Termingeschäfte zu verstehen. Basiswerte können insbesondere Zinsinstrumente, Währungen, Wertschriften, Kreditrisiken und sonstige Finanzinstrumente sein (bspw. Waren, Emissionspapiere, CO2-Zertifikate).
In Anlehnung an EMIR und MiFID sollen Kassa-/Spotgeschäfte ausdrücklich ausgeschlossen sein. Ein Kassageschäft ist ein Verkaufsgeschäft für eine Ware, einen Vermögenswert oder ein Recht, nach dessen Bedingungen die Lieferung innert zwei Handelstagen oder innert der Frist erfolgt, die in der Regel vom Markt für diese Ware, diesen Vermögenswert oder dieses Recht als Standardlieferfrist akzeptiert wird. Kein Kassageschäft liegt vor, wenn nach der Absprache zwischen den Vertragsparteien die Lieferung des Basiswerts verschoben und nicht innert den oben genannten Fristen vorgenommen wird.
Bst. c Kotierung
Die heutige Definition des Begriffs «Kotierung» (Art. 2 Bst. c BEHG) wird beibehalten, jedoch konkretisiert. Die Begriffe der Haupt- und Nebenbörse werden nicht mehr verwendet, da sie überholt sind.
Bst. d Abrechnung (Clearing)
Typische Verarbeitungsschritte zwischen dem Handel und der Abwicklung eines Geschäfts sind die folgenden:
– Transaktionserfassung, -abstimmung und -bestätigung: Bei ausserbörslich gehandelten Finanzinstrumenten müssen die relevanten Transaktionsdaten von den beiden Handelsparteien intern erfasst («trade capture») und gegenseitig abgestimmt («trade matching» bzw. «trade reconciliation») sowie bestätigt werden («trade confirmation»). Werden Finanzinstrumente an einem elektronischen Handelsplatz gehandelt, müssen die Handelsparteien diese Schritte in der Regel nicht selbst vornehmen, da die Transaktionsdaten beim Handelsabschluss direkt vom Handelsplatz erfasst, gespeichert und den Handelsparteien übermittelt und bestätigt werden.
– Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen.
– Verrechnung (Netting) von Geschäften: Einzelne Geschäfte zwischen den Handelsparteien (einschliesslich einer zentralen Gegenpartei) können zusammengefasst und bilateral oder multilateral verrechnet werden. Durch die Verrechnung können die am Erfüllungstag effektiv abzuwickelnden Zahlungen oder Effektenüberträge reduziert werden.
– Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge: Nach der allfälligen Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder der allfälligen Verrechnung von einzelnen Geschäften, müssen die am Erfüllungstag von den einzelnen Handelsparteien