Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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oder der zentralen Gegenpartei abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge abgestimmt und bestätigt werden.

Bst. e Abwicklung (Settlement)

Die Abwicklung des Geldbetrags erfolgt in der Regel über ein Zahlungssystem, der Übertrag der Effekten über ein Effektenabwicklungssystem. Anstelle der Lieferung eines spezifischen Finanzinstruments können die Handelsparteien auch vereinbaren, dass die Abwicklung am Erfüllungstag durch Barausgleich erfolgt. Der Barausgleich ist vor allem bei Derivatgeschäften verbreitet.

Bst. f öffentliche Kaufangebote

Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 2 Buchstabe e BEHG. Da Artikel 112 Absatz 1 definiert, auf welche Beteiligungspapiere sich das öffentliche Kaufangebot beziehen muss, wird dieser Passus in vorliegender Bestimmung gestrichen.

Bst. g Insiderinformation

Die Bestimmung entspricht Artikel 2 Buchstabe f BEHG. Der Begriff «börsenähnliche Einrichtung» wird ersetzt durch «Handelsplatz».

2. Titel: Finanzmarktinfrastruktur

1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Allgemeines

Das Kapitel enthält Bestimmungen zur Bewilligung und die Pflichten, welche für alle Finanzmarktinfrastrukturen gelten. Zusätzlich werden die besonderen Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen geregelt.

1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen

Art. 3 Bewilligungspflicht

Abs. 1

Börsen, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelssysteme, welche multilateralen Handel ermöglichen, bedürfen in erster Linie aus Gründen des Anlegerschutzes und zur Schaffung eines Level-playing-field unter den verschiedenen Handelsplätzen einer Bewilligung der FINMA (vgl. Ziffer 1.1.3.1). Die Bewilligungspflicht der Börse besteht dabei bereits nach geltendem Recht. Auch die multilateralen und organisierten Handelssysteme werden teilweise bereits heute als börsenähnliche Einrichtung vom Börsengesetz erfasst. Für die Begriffsdefinitionen und die Gründe für die neue Dreiteilung der Handelsplatzregulierung wird auf die Ausführungen zu Artikel 25 verwiesen.