Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer werden neu – unabhängig davon, ob sie systemisch bedeutsam sind – ebenfalls einer obligatorischen Bewilligungspflicht durch die FINMA unterworfen und es wird ein neues massgeschneidertes Bewilligungskleid für sie geschaffen. Damit wird den neuen internationalen Standards in diesem Bereich und der Bedeutung dieser Finanzmarktinfrastrukturen für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Finanzsystems Rechnung getragen. Zudem wird der Kundenschutz verbessert und die Rechtssicherheit erhöht (vgl. auch Ziffer 1.1.3.1). Für die Begriffsdefinitionen wird auf Artikel 43 und 55 verwiesen.

Transaktionsregister sind eine neue Kategorie von Finanzmarktinfrastrukturen, welche im Rahmen der Derivateregulierung eingeführt wurde. Sie spielen eine wichtige Rolle als Informationsquelle für Aufsichtsbehörden und Markteilnehmerinnen und -teilnehmer. Ihr Betrieb bedarf daher vorab aus Gründen der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes als auch des Kundenschutzes einer Bewilligung der FINMA. Zur Definition des Transaktionsregisters vgl. die Ausführungen zu Artikel 66.

Finanzmarktinfrastrukturen die ohne Bewilligung der FINMA tätig werden, können von dieser zwangsliquidiert werden. Sie bzw. die Verantwortlichen machen sich zudem nach Artikel 44 FINMAG strafbar.

Abs. 2

Organisierte Handelssysteme, welche nur den bilateralen Handel ermöglichen, bezwecken im Gegensatz zu den organisierten Handelssystemen, die multilateralen Handel betreiben, nicht den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter einer Vielzahl von Handelsteilnehmerinnen und -teilnehmern, sondern nur unter ausgewählten Handelsteilnehmern. Sie tangieren die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte in der Regel nicht. Sie werden daher grundsätzlich von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Es kann jedoch im Einzelfall sein, dass der Schutzzweck des FinfraG, insbesondere der Kundenschutz, eine Unterstellung unter das Gesetz erfordert. Mit Absatz 2 wird daher im Sinne eines Auffangtatbestandes die Möglichkeit geschaffen, dies zu tun.

Für die Definition eines organisierten Handelssystems und weitere Abgrenzungskriterien zwischen dem bilateralen und multilateralen Handel vgl. die Erläuterungen zu Artikel 25.

Zahlungssysteme gemäss Artikel 73 tangieren den Schutzzweck des FinfraG in der Regel ebenfalls nicht. Sie sollen jedoch einer Bewilligungspflicht unterstellt werden können, sofern dieser Schutzzweck tangiert wird. Zu denken ist dabei vorab an Zahlungssysteme, die systemisch bedeutsam sind (vgl. jedoch Abs. 3).

Der Bundesrat wird die allgemein gültigen Kriterien festlegen, wann ein organisiertes Handelssystem, das keinen multilateralen Handel betreibt, oder ein Zahlungssystem der Bewilligungspflicht und den Bestimmungen des FinfraG unterstehen. Die FINMA wird im Einzelfall gestützt auf diese Vorgaben entscheiden, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss oder nicht.

Abs. 3

Eine Finanzmarktinfrastruktur, die durch die SNB oder in ihrem Auftrag betrieben wird, ist von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen. Eine Aufsicht durch die FINMA würde in diesem Fall die Unabhängigkeit der SNB