Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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tangieren. Ein Anwendungsfall ist beispielsweise das von der SIX Interbank Clearing AG im Auftrag der SNB betriebene Interbanken-Zahlungssystem SIC. Die Ausnahme von der Bewilligung und Aufsicht durch die FINMA greift indes nur im Umfang, indem die Finanzmarktinfrastruktur im Auftrag der SNB betrieben wird. Erbringt die Finanzmarktinfrastruktur weitergehende bewilligungspflichtige Dienstleistungen, greift die Ausnahme nicht.
Abs. 4
Aus Gründen des Kundenschutzes darf eine bewilligungspflichtige Finanzmarktinfrastruktur erst ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sie von der FINMA die Bewilligung erhalten hat.
Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen
Abs. 1
Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts (allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen) und die für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen anwendbaren zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt.
Abs. 2
Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Schweizer Finanzsystems wie nach geltendem Recht von der SNB definierte zusätzliche Anforderungen (Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten) erfüllen (Art. 22). Betreffend die Definition von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren Bezeichnung durch die SNB vgl. Artikel 21.
Abs. 3
Damit flexibel auf internationale Entwicklungen reagiert werden kann, wird dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen festzulegen, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Eine ähnliche Bestimmung findet sich beispielsweise auch in Artikel 14 Absatz 1ter des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200631 (KAG). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 22. Die SNB kann somit für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen abschliessend zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten festlegen (vgl. Art. 22). Könnte der Bundesrat auch im Bereich der Stabilität des Finanzsystems zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen festlegen, würde die Kompetenz der SNB ausgehöhlt.
Abs. 4
Die FINMA wird in Absatz 4 ermächtigt, in ihrem Aufsichtsbereich (vgl. zur Abgrenzung die Erläuterungen zu Art. 22 und 75) technische Ausführungsbestimmun-
31 SR 951.31