Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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gen zu den Bewilligungsvoraussetzungen zu erlassen. Damit erübrigt sich eine Wiederholung dieser Kompetenz – welche mit Artikel 55 Absatz 2 FINMAG korrespondiert – in den weiteren Artikeln. Zu denken ist dabei insbesondere an eine Präzisierung der vom Bundesrat festgelegten Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der FINMA fällt der Erlass von technischen Ausführungsbestimmungen zu den besonderen Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen. In diesem Bereich ist die SNB abschliessend zuständig.

Art. 5 Änderung der Umstände

Die Bewilligungsvoraussetzungen müssen dauernd eingehalten werden. Ändern sich die der Bewilligung oder der Genehmigung zugrundeliegenden Tatsachen (beispielsweise die Organisation oder die Gewährsträger), so ist für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung oder die Genehmigung der FINMA einzuholen. Eine entsprechende Bestimmung findet sich bereits heute in Artikel 3 Absatz 3 BEHG und ist auch in Artikel 16 KAG enthalten.

Art. 6 Organisation

Abs. 1

Eine Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein. Natürliche Personen und Personengesellschaften kommen nicht in Frage. Der statutarische Sitz muss in der Schweiz sein und die Hauptverwaltung muss in der Schweiz ausgeübt werden. Der Sitz muss sich nicht am selben Ort wie die Hauptverwaltung befinden. Verlegt die Finanzmarktinfrastruktur ihre Hauptverwaltung ins Ausland, so hat dies einen Bewilligungsentzug zur Folge.

Abs. 2

Die Finanzmarktinfrastruktur muss über angemessene Regeln zur Unternehmensführung verfügen und eine für ihre Geschäftstätigkeit geeignete Organisation haben, welche die Erfüllung der Pflichten aus dem FinfraG sicherstellen. Es sind namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits zu bestimmen und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe und unabhängige Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest.

Als Ausfluss dieser Bestimmung hat eine Finanzmarktinfrastruktur insbesondere den Zeitpunkt zu bestimmen, ab welchem Weisungen als unwiderruflich in ihr System eingegeben gelten und Leistungen oder Forderungen die über sie abgewickelt werden, als final erbracht anzusehen sind.

Abs. 3

Es ist unter dem Gesichtspunkt der Stabilität des Finanzsystems und des Kundenschutzes von zentraler Bedeutung, dass eine Finanzmarktinfrastruktur die Risiken, denen sie ausgesetzt ist (beispielsweise Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, operationelles