Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Risiko) identifiziert, misst, steuert und überwacht. Der Bundesrat wird nähere Angaben zu dieser Bestimmung machen.

Art. 7 Gewähr

Der Artikel regelt die personellen Bewilligungsvoraussetzungen, wobei sich Absatz 1 auf die mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen und Absatz 2 auf die an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert beteiligten Personen bezieht. Die beiden Absätze orientieren sich an den übrigen Finanzmarktgesetzen.

Der Begriff der qualifizierten Beteiligung wird in Absatz 3 umschrieben. Auch er orientiert sich an der Regelung in den bestehenden Finanzmarktgesetzen (beispielsweise Art. 14 Abs. 3 KAG). Eine qualifizierte Beteiligung entsteht, sobald Personen nach den Buchstaben a–c an einer Finanzmarktinfrastruktur direkt oder indirekt mit mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder die Geschäftstätigkeit einer Finanzmarktinfrastruktur auf andere Weise massgebend beeinflussen können.

Damit die FINMA beurteilen kann, ob die personellen Bewilligungsvoraussetzungen laufend eingehalten werden, statuieren die Absätze 4 und 5 Meldepflichten der qualifiziert Beteiligten und der Finanzmarkinfrastruktur an die FINMA.

Art. 8 Nebendienstleistungen

Abs. 1

Eine juristische Person darf nur eine Finanzmarktinfrastruktur betreiben. Damit soll verhindert werden, dass sich die Destabilisierung einer Finanzmarktinfrastruktur auf eine von der gleichen juristischen Person ausgeübte andere Finanzmarktinfrastruktur ausweiten kann. Dies schliesst nicht aus, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe mehrere Finanzmarktinfrastrukturen betrieben werden.

Da bei einem Zentralverwahrer die Aktivitäten eines Effektenabwicklungssystems und einer zentralen Verwahrstelle regelmässig in derselben Einheit angegliedert sind, sind diese beiden Tätigkeiten innerhalb einer juristischen Person zulässig.

Abs. 2

Für die Ausübung einer Nebendienstleistung, für die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung oder Genehmigung eingeholt werden muss, bedarf es einer entsprechenden Bewilligung oder Genehmigung der FINMA und der Einhaltung der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen. Die Bewilligung als Finanzmarktinfrastruktur beinhaltet mit anderen Worten keine nach anderen Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten.

Abs. 3

Die Ausübung von nach den übrigen Finanzmarktgesetzen nicht bewilligungs- oder genehmigungspflichtigen Nebendienstleistungen ist der Finanzmarktinfrastruktur grundsätzlich erlaubt. Geht mit diesen Nebendienstleistungen indessen ein erhöhtes Risiko einher, so kann die FINMA deren Ausübung von der Umsetzung organisato-