Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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rischer Massnahmen oder der Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel und ausreichender Liquidität abhängig machen.
Art. 9 Auslagerungen
Abs. 1
Will eine Finanzmarktinfrastruktur wesentlicher Dienstleistungen, wie insbesondere das Risikomanagement auslagern, so bedarf dies der vorgängigen Genehmigung der FINMA. Damit soll verhindert werden, dass bewilligungspflichtige Tätigkeiten von nicht adäquat beaufsichtigten Dritten ausgeübt werden. Wesentliche Dienstleistungen sind die für die jeweilige Finanzmarktinfrastruktur charakteristischen Dienstleistungen, welche unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit zusammenhängen.
Handelt es sich um eine von der SNB als systemisch bedeutsam bezeichnete Finanzmarktinfrastruktur, so hat die FINMA vorgängig die SNB anzuhören.
Abs. 2
Um Probleme der Verantwortlichkeitsabgrenzung zu vermeiden, hat die Finanzmarktinfrastruktur in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer (Auslagerungsvertrag) die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar zu regeln.
Abs. 3
Lagert eine Finanzmarktinfrastruktur Dienstleistungen aus, bleibt sie für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz aufsichtsrechtlich verantwortlich.
Art. 10 Eigenmittel und Liquidität
Abs. 1 und 2
Wie im übrigen Finanzmarktrecht werden die spezifischen Anforderungen an Eigenmittel und Liquidität nicht auf Gesetzes-, sondern auf Verordnungsebene in der notwendigen Abstufung festgelegt. Dies erlaubt es dem Bundesrat, quantitativ und qualitativ differenzierte Anforderungen an die verschiedenen Finanzmarktinfrastrukturen zu stellen und damit den unterschiedlichen Geschäftsfeldern der Finanzmarktinfrastrukturen und den damit verbundenen Risiken angemessen Rechnung zu tragen. Durch die Delegation an den Bundesrat wird zudem eine rasche Anpassung an aktuelle nationale und internationale Entwicklung möglich. Ferner erscheint eine Delegation mit Blick auf die sehr technische Materie sachgerecht.
Eine zentrale Gegenpartei, die über eine Bewilligung als Bank verfügt, muss nach geltendem Recht über ein volleinbezahltes Mindestkapital von 10 Millionen Franken verfügen. Es ist beabsichtigt, diese Mindestkapitalanforderung beizubehalten. Diese entspricht auch der europäischen Regelung.
Abs. 3
Die Möglichkeit der FINMA, in besonderen Fällen Erleichterungen von Mindestanforderungen zuzulassen oder Verschärfungen anzuordnen, erlaubt es, Sonderfällen mit der notwendigen Flexibilität gerecht zu werden. Finanzmarktinfrastrukturen,