Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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deren Tätigkeiten besondere Risiken enthalten, können auf diese Weise zusätzliche Anforderungen im Bereich der Eigenmittel oder der Liquidität auferlegt werden. Eine analoge Bestimmung findet sich in Artikel 3g BankG.

Art. 11 Geschäftskontinuität

Abs. 1

Bereits kurzfristige Ausfälle der Dienstleistungen und Funktionen einer Finanzmarktinfrastruktur können erhebliche Auswirkungen auf ihre Teilnehmer sowie andere Finanzmarktinfrastruktur haben. Im Rahmen ihres Geschäftskontinuitätsmanagement (Business Continuity Management) hat eine Finanzmarkinfrastruktur daher über ihren ganzen Lebenszyklus hinweg bis zu ihrer Liquidation die Instrumente und Prozesse vorzusehen, damit sie ihren Geschäftsbetrieb sowie insbesondere ihre systemisch bedeutsamen Prozesse und Funktionen bei Schadenereignissen oder Krisen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen kann.

Abs. 2

Eine Finanzmarktinfrastruktur muss in der Lage sein, bei Entzug oder Rückgabe ihrer Bewilligung die Vermögenswerte und Positionen ihrer Teilnehmer zeitnah übertragen oder abwickeln zu können.

Art. 12 Informationstechnische Systeme

Abs. 1

Finanzmarktinfrastrukturen sind im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen auf komplexe technische Systeme angewiesen. Die Systeme von Finanzmarktinfrastrukturen sind dabei in der Regel mit denjenigen ihrer Teilnehmer sowie anderen Finanzmarktinfrastrukturen vernetzt. Über sie werden eine grosse Anzahl Finanztransaktionen ausgeführt, abgerechnet und abgewickelt. Daher ist es von zentraler Bedeutung, dass sie über IT-Systeme verfügen, welche robust sind und zuverlässig funktionieren. Robuste IT-Systeme bilden auch eine zentrale Grundlage dafür, dass eine Finanzmarktinfrastruktur ihre Geschäftstätigkeit bei unvorhergesehenen Schadensereignissen oder Krisen möglichst reibungslos fortsetzen kann.

Abs. 2

Eine Finanzmarktinfrastruktur speichert und verwaltet eine Vielzahl an Informationen ihrer Teilnehmer und deren Transaktionen. Sie hat daher Vorkehrungen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit dieser Informationen zu treffen.

Art. 13 Finanzgruppen

Abs. 1

Absatz 1 enthält eine für Finanzmarktinfrastrukturen leicht modifizierte Definition der Finanzgruppe nach Artikel 3c Absatz 1 BankG.