Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Abs. 2

Die Artikel 3b–3g BankG finden sinngemäss Anwendung auf Finanzgruppen nach diesem Gesetz. Von besonderer Bedeutung sind dabei die zusätzliche Bewilligungsvoraussetzung einer angemessenen konsolidierten Aufsicht (Art. 3b BankG), die Bestimmungen zur Gruppenaufsicht (Art. 3d und 3e BankG), die personellen Voraussetzungen an die mit der Geschäftsführung und der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen sowie die organisatorischen Voraussetzungen an das Risikomanagement (Art. 3f BankG). Zudem wird die FINMA auch betreffend Finanzmarktinfrastrukturen ermächtigt, Vorschriften über Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung, gruppeninterne Risikopositionen und Rechnungslegung für Finanzgruppen zu erlassen (Art. 3g BankG).

Art. 14 Schutz vor Verwechslung und Täuschung

Die Bestimmung bezweckt den Schutz der Anlegerinnen und Anleger sowie der Gläubigerinnen und Gläubiger vor Verwechslungen und Täuschungen, die sich im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Anbietern von Finanzdienstleistungen ergeben können. Die aufgeführten Bezeichnungen dürfen in dieser Hinsicht nur von einer nach diesem Gesetz entsprechend bewilligten Finanzmarktinfrastruktur verwendet werden. Die Bestimmung ist Artikel 12 KAG nachgebildet.

Art. 15 Auslandgeschäft

Die Errichtung, der Erwerb oder die Aufgabe von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen oder Vertretungen im Ausland muss der FINMA vorgängig mitgeteilt werden. Dadurch soll es der FINMA ermöglicht werden, ihre Aufsichtstätigkeit wahrzunehmen und allfällige Risiken der Finanzmarktinfrastruktur einschätzen zu können. Die Bestimmung entspricht Artikel 3 Absatz 7 BankG. Die Meldepflicht gilt auch bei wesentlicher Änderung der Präsenz im Ausland.

Art. 16 Diskriminierungsfreier und offener Zugang

Abs. 1

Die Finanzmarktinfrastruktur wird – in Anlehnung an Artikel 24 NBV – verpflichtet, den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen zu gewähren. Dadurch sollen der Wettbewerb zwischen den Finanzmarktinfrastrukturen gefördert, die effiziente Dienstleistungserbringung gesteigert und überhöhte Kosten für die Teilnehmerinnen und - teilnehmer – welche teilweise von Gesetzes wegen verpflichtet werden, die Dienstleistungen von Finanzmarktinfrastrukturen in Anspruch zu nehmen – vermieden werden. Die Bestimmung betrifft sowohl den direkten als auch den indirekten Zugang zu einer Finanzmarktinfrastruktur. Der diskriminierungsfreie Zugang ist namentlich dann nicht gewährleistet, wenn zu hohe oder sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen oder überhöhte Preise für die Nutzung der angebotenen Dienstleistungen verlangt werden.