Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Abs. 2
Die Beschränkung des Zugangs für einzelne Personen zu den Dienstleistungen ist zulässig, sofern dadurch die Sicherheit oder die Effizienz der Finanzmarktinfrastuktur gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann (Bst. a) oder die Eigenschaften des möglichen Teilnehmers den Geschäftsbetrieb der Finanzmarktinfrastruktur oder ihrer Teilnehmer gefährden könnten (Bst. b). Die Finanzmarktinfrastruktur kann die Teilnahme von der Erfüllung von operationellen, technischen, finanziellen und rechtlichen Voraussetzungen abhängig machen.
Die Finanzmarktinfrastrukturen haben die Anforderungen für den Zugang zu ihren Dienstleistungen und die Preise ihrer Dienstleistungen öffentlich bekannt zu machen (vgl. Art. 20).
Art. 17 Vertragliche Grundlagen
Die Finanzmarktinfrastruktur hat ihre Vertragsbeziehungen so zu gestalten, dass die Rechte und Pflichten der Infrastruktur und der Teilnehmer sowie die Regeln und Verfahren für den Betrieb nach Massgabe der anwendbaren Rechtsordnungen wirksam und durchsetzbar sind. Die Bestimmung ist Artikel 23 NBV nachgebildet, jedoch allgemeiner formuliert. Die Vorgabe ist insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Vertragsbeziehungen klar geregelt sind.
Art. 18 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Das Gesetz legt für alle Finanzmarktinfrastrukturen einheitlich fest, dass sie sämtliche von ihnen erbrachten Dienstleistungen, die angewendeten Verfahren und Prozesse sowie die ausgeübten Tätigkeiten aufzeichnen und während mindestens zehn Jahren aufbewahren müssen. Durch diese Anforderung sollen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung der spezifischen Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur nachvollziehbar gemacht werden.
Die Bestimmung tritt zusätzlich neben allfällige Vorschriften, welche sich aus dem Obligationenrecht ergeben.
Art. 19 Vermeidung von Interessenkonflikten
Der Betrieb einer Finanzmarktinfrastruktur kann Interessenkonflikte mit sich führen, welchen mit wirksamen Massnahmen zu begegnen ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn eine Finanzmarktinfrastruktur Teil eines Konzerns ist oder direkt oder indirekt von Teilnehmern gehalten wird. Die Bestimmung dient vorab dem Anlegerschutz.
Art. 20 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
Eine Finanzmarktinfrastruktur hat die für ihre Teilnehmer und die Öffentlichkeit wesentlichen Informationen wie beispielsweise ihre Organisation, die Voraussetzungen für die Teilnahme oder die Rechte und Pflichten der Teilnehmer zu veröffentlichen. Dadurch soll den Marktteilnehmern ermöglicht werden, sich über die Finanzmarktinfrastruktur zu informieren und die mit der Teilnahme verbundenen Risiken besser einzuschätzen.