Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Allgemeines
Nach heutigem Recht kann die SNB an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Schweizer Finanzsystems besondere Anforderungen stellen (vgl. Ziffer 1.1.2.1). Diese Regelung wird beibehalten, jedoch neu im FinfraG verankert. Damit erfolgt eine einheitliche Regulierung aller Finanzmarktinfrastrukturen in einem einzigen Gesetz. Die Bestimmungen dieses Abschnitts definieren demnach den Begriff der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und regeln die besonderen Anforderungen, die an sie gestellt werden. Sie bezwecken, die von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Schweizer Finanzsystems zu vermindern, die Fortführung systemisch bedeutsamer Geschäftsprozesse zu gewährleisten und staatliche Interventionen zu vermeiden.
Art. 21 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und
Geschäftsprozesse
Die Definition der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse entspricht inhaltlich den geltenden Artikeln 20 und 20a NBV. Die SNB berücksichtigt bei der Beurteilung der Frage, ob eine zentrale Gegenpartei, ein Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem systemisch bedeutsam ist, insbesondere folgende Kriterien (vgl. Art. 20 Abs. 2 NBV):
– die Geschäfte, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden, namentlich ob es sich um Devisen-, Geldmarkt-, Kapitalmarkt- oder Derivatgeschäfte handelt oder um Geschäfte, welche die Umsetzung der Geldpolitik unterstützen;
– die Transaktionsvolumina und -beträge, die über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden;
– die Währungen, in denen Geschäfte über die Finanzmarktinfrastruktur abgerechnet oder abgewickelt werden;
– die Anzahl, der Nominalwert und die Emissionswährung der zentral verwahrten Finanzinstrumente;
– die Art der Teilnehmer;
– die Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen;
– die Möglichkeit der Teilnehmer, für die Abrechnung und Abwicklung von Geschäften kurzfristig auf eine andere Finanzmarktinfrastruktur oder alternative Abrechnungs- und Abwicklungsverfahren auszuweichen und die damit verbundenen Risiken;
– die mit dem Betrieb der Finanzmarktinfrastruktur verbundenen Kredit- und Liquiditätsrisiken.