Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Art. 22 Besondere Anforderungen

Abs. 1–3

Wie nach geltendem Recht (vgl. Art. 20 NBG) müssen systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Schweizer Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen international anerkannten Standards Rechnung tragen. Sie können insbesondere die Organisation, die vertraglichen Grundlagen und das Risikomanagement betreffen. Die SNB wird die Einzelheiten in einer Verordnung regeln. Damit steht fest, dass die SNB wie bis anhin besondere zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen oder Pflichten an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen festlegen kann. Betreffen die besonderen Anforderungen denselben Regelungsgegenstand wie die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten des FinfraG, gehen aber über diese hinaus, so werden die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten von den besonderen Anforderungen konsumiert.

Abs. 4

Gemäss Artikel 19 Absatz 2 NBG fallen auch systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, die ihren Sitz im Ausland haben, unter die Überwachung der SNB. Wie bis anhin (vgl. Art. 21 NBV) kann die SNB diese jedoch von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn sie im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und Überwachung unterliegen und die für die Aufsicht und Überwachung zuständigen Behörden mit der SNB nach Artikel 21 Absatz 2 NBG zusammenarbeiten. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Zusammenarbeit in der Regel auch weiterhin in einem sogenannten Memorandum of Understandig (MoU) geregelt wird.

Art. 23 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung

Allgemeines

Im Gesetz wird verankert, dass systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und die FINMA analog den Bestimmungen für systemrelevante Banken Planungen, Instrumente und Massnahmen vorzusehen haben, die im Falle von Krisen oder der drohenden Insolvenz einer Finanzmarktinfrastruktur deren Stabilisierung oder – falls diese scheitert – die Sanierung oder geordnete Abwicklung ermöglichen sowie die Weiterführung ihrer systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse gewährleisten soll. Die Bestimmung stellt eine spezielle auf Gesetzesstufe verankerte Anforderung für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen dar.

Abs. 1

Der Stabilisierungsplan dient der Vorbereitung einer Stabilisierung der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur. Ziel des Plans ist die eigenständige Fortführung der Geschäftstätigkeit. Der Plan soll aufzeigen, wie die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur beispielsweise bei systemweiten oder institutsbezogenen Kapital- oder Liquiditätsproblemen die erforderliche Finanzkraft wiedererlangen kann. Der Stabilisierungsplan hat Szenarien darzulegen, mittels derer die Finanz-