Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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marktinfrastruktur die Implementierung von eigenständigen Stabilisierungsmassnahmen prüft und plant. Er hat derartige Szenarien sowohl für marktweite als auch für institutsbezogene Kapital- und Liquiditäts-Stress-Situationen vorzusehen. Die Finanzmarktinfrastruktur hat den Stabilisierungsplan der FINMA und der SNB einzureichen. Die FINMA hat den Stabilisierungsplan zu genehmigen. Diese Genehmigung bedarf der Zustimmung der SNB (vgl. Art. 24 Abs. 4).

Abs. 2

Der Abwicklungsplan dient der Vorbereitung einer Sanierung oder Liquidation der Finanzmarkinfrastruktur durch die FINMA. Die FINMA ist alleine für die Sanierung oder Liquidation zuständig und erstellt den Abwicklungsplan. Die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur hat ihr die dafür erforderlichen Informationen und Daten einzureichen (vgl. Abs. 3). Der Abwicklungsplan soll aufzeigen, wie bei einer massiven finanziellen, markt- oder branchenweiten oder institutsbezogenen Krise die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse weitergeführt werden können. Der Abwicklungsplan kommt zum Tragen, nachdem allfällige Stabilisierungsmassnahmen keine Verbesserung bewirkt haben. Ausgangspunkt für den Abwicklungsplan ist damit, dass die Geschäftstätigkeit der Finanzmarktinfrastruktur nicht mehr unverändert fortgesetzt werden kann. Im Unterschied zum Bankenrecht wird nicht zwischen Notfallplan und Abwicklungsplan unterschieden. Der Abwicklungsplan enthält die Elemente des Notfallplans, welche aufzeigen, wie die für die Schweizer Märkte systemisch bedeutsamen Prozesse weitergeführt werden können.

Abs. 3

Die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur hat der FINMA die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Daten einzureichen. Sie hat ihr den Nachweis zu liefern, dass bei drohender Insolvenz die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse weitergeführt werden können.

Abs. 4

Um die Wirksamkeit der Abwicklungsplanung proaktiv zu erhöhen, sind die im Plan vorgesehenen Massnahmen von den Finanzmarktinfrastrukturen vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse notwendig ist.

3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 24

Abs. 1

Als systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen kommen nur zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme in Frage (vgl. Art. 21). Damit die SNB beurteilen kann, ob eine dieser Finanzmarktinfrastrukturen systemisch bedeutsam ist, hat die FINMA die SNB über entsprechende Bewilligungsgesuche zu