Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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informieren. Die erwähnten Finanzmarktinfrastrukturen haben gegenüber der SNB eine Auskunftspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 NBG).
Abs. 2
Die SNB hat in der Folge durch Verfügung festzustellen, ob die gesuchstellende Finanzmarktinfrastruktur systemisch bedeutsam im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 ist und zu beurteilen, welche Geschäftsprozesse nach Artikel 21 Absatz 2 systemisch bedeutsam sind. Sie hört dazu die FINMA an. Ausserdem hat die SNB festzulegen, welche der besonderen Anforderungen nach Artikel 22 die einzelne systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss und in der Verfügung festzustellen, ob diese Anforderungen erfüllt sind.
Abs. 3
Erfüllt die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen, so teilt die SNB dies der FINMA mit. Bei Vorliegen der allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen (vgl. Art. 6–20 FinfraG) erteilt die FINMA die Bewilligung. In der Praxis wird diese Prüfung in der Regel parallel zum Prüfungsverfahren der SNB gemäss Absatz 2 erfolgen und die beiden Behörden sprechen sich ab.
Die FINMA darf die Bewilligung nur erteilen, wenn die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikeln 6–20 FinfraG und die besonderen Anforderungen nach den Artikeln 22 und 23 erfüllt (vgl. Art. 4 Abs. 2). Eine allfällige Bewilligungsverfügung durch die FINMA hat festzuhalten, dass die Finanzmarktinfrastruktur von der SNB als systemisch bedeutsam eingestuft wird und daher auch die von der SNB bezeichneten besonderen Anforderungen nach Artikel 22 einzuhalten hat.
Abs. 4
Ferner hat die FINMA den Stabilisierungsplan nach Artikel 23 zu genehmigen. Da der Stabilisierungsplan für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen von besonderer Bedeutung ist, bedarf die Genehmigung der vorgängigen Anhörung der SNB.
Abs. 5
Gelangt die SNB zum Schluss, dass eine zentrale Gegenpartei, ein Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem nicht systemisch bedeutsam ist, so teilt sie dies der FINMA ebenfalls mit. Die FINMA erteilt die Bewilligung, wenn die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen nach den Artikel 6–20 FinfraG erfüllt sind.
Abs. 6
Das in den Absätzen 1–5 umschriebene Bewilligungsverfahren findet analog Anwendung auf Anerkennungsgesuche von ausländischen zentralen Gegenparteien (vgl. Art. 54). In Bezug auf ausländische Zentralverwahrer und Zahlungssysteme erübrigt sich eine Regelung, da diesfalls keine Anerkennung vorgesehen ist.