Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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2. Kapitel: Handelsplätze

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 25 Begriffe

Abs. 1

Im Gegensatz zur Schweiz, welche nach geltendem Recht zwischen den Börsen und den börsenähnlichen Einrichtungen unterscheidet (vgl. Ziffern 1.1.2.1), sieht E-MiFID II eine sehr detaillierte Dreiteilung der Plattformen vor: Unterschieden wird zwischen dem geregelten Markt, dem multilateralen Handelssystem und dem organisierten Handelssystem (vgl. auch Ziffer 1.3.3). Mit dem FinfraG wird diese Dreiteilung übernommen. Unterschieden wird demnach neu zwischen folgenden Handelsplätzen: Börsen, multilateralen Handelssystemen und organisierten Handelssystemen, wobei organisierte Handelssysteme grundsätzlich nur dann dem FinfraG unterstellt werden, wenn sie multilateralen Handel ermöglichen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2). Der sehr vage und im internationalen Vergleich nicht mehr aktuelle Begriff der börsenähnlichen Einrichtung wird damit durch die genauer definierten Begriff des multilateralen Handelssystems und des organisierten Handelssystems ersetzt. Damit wird die Rechtssicherheit für die Betroffenen erhöht und eine Angleichung an internationale Verhältnisse vorgenommen. Durch die Unterstellung des organisierten Handelssystems werden zudem der Anlegerschutz verbessert und ein Level-playing-field geschaffen. Die drei Handelsplätze haben grundsätzlich dieselben gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Den unterschiedlichen Funktionen der drei Handelsplätze wird jedoch im Rahmen der Detailregelung der Ausführungserlasse angemessen Rechnung getragen.

Abs. 2

Die Definition der Börse wird beibehalten, jedoch klarer formuliert, um die Abgrenzung von den anderen beiden Handelsplätzen zu ermöglichen. Als Börse gilt demnach «eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an welcher Effekten kotiert werden und welche den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Handelsteilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt». Der Unterschied zwischen einer Börse und einem multilateralen Handelssystem liegt darin, dass Börsen Effekten kotieren. Multilaterale Handelssysteme lassen Effekten hingegen zum Handel zu ohne sie zu kotieren. Für den Begriff der Kotierung sei auf Artikel 2 Buchstabe c verwiesen. Dabei ist zu beachten, dass Börsen Effekten in bestimmten Segmenten auch zum Handel zulassen können, ohne sie zu kotieren. Dies ist bei der SIX Swiss Exchange beispielsweise im sogenannten Sponsored Segment der Fall. Für die Abgrenzung zum organisierten Handelssystem vgl. Absatz 4.

Abs. 3

Als multilaterales Handelssystem gilt eine «Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, welche den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Handelsteilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt ohne Effekten zu kotieren». Wie bereits erwähnt, kotiert ein multilaterales