Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Handelssystem im Gegensatz zur Börse keine Effekten. Im Gegensatz zu einem organisierten Handelssystem sieht ein multilaterales Handelssystem immer nur multilateralen Handel vor – und nie bilateralen Handel – und bezweckt Vertragsabschlüsse immer nach nichtdiskretionären Regeln. Als multilateral gilt der Handel, wenn mehrere Handelsteilnehmer gleichzeitig auf ein bestimmtes Angebot eintreten können. Ob eine zentrale Gegenpartei in den Vertrag eintritt, ist für die Beurteilung der Frage, ob multilateraler oder bilateraler Handel vorliegt, unerheblich.

Abs. 4

Der Begriff des organisierten Handelssystems ist als Auffangtatbestand ausgestaltet. Er erfasst eine «Einrichtung zum Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss bezweckt und bei der es sich nicht um eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem handelt». Ein organisiertes Handelssystem kann grundsätzlich bilateralen oder multilateralen Handel von Effekten ermöglichen. Der Aufsicht der FINMA unterstellt werden jedoch grundsätzlich nur jene, die multilateralen Handel ermöglichen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2). Es ist ferner für die Qualifizierung eines Marktes als organisiertes Handelssystem unerheblich, ob dieser Vertragsabschlüsse nach diskretionären oder nichtdiskretionären Regeln vorsieht. Sobald jedoch ein Handelsplatz multilateraler Handel vorsieht und Vertragsabschlüsse nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt, ist er als multilaterales Handelssystem zu qualifizieren. Ein organisiertes Handelssystem kann im Gegensatz zu Börsen und multilateralen Handelssystemen auch Geschäfte auf eigene Rechnung tätigen (vgl. jedoch in diesem Fall die Vorschriften gemäss Art. 37). Der Betrieb einer technischen Handelsplattform bei einem organisierten Handelssystem ist nicht zwingend erforderlich.

Als Beispiel für organisierte Handelsplattformen kommen etwa bankinterne Handelssysteme zum multilateralen Handel in Frage. Von der Bestimmung nicht erfasst wird die reine Möglichkeit, über e-Banking Aufträge zum Abschluss von Effektengeschäften einzugeben.

Art. 26 Selbstregulierung

Abs. 1

Das im Börsengesetz verankerte Prinzip der Selbstregulierung (vgl. Art. 4 BEHG) wird grundsätzlich beibehalten. Dies bedeutet, dass die Handelsplätze – unter Vorbehalt der im FinfraG und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen statuierten Vorgaben sowie unter Aufsicht der FINMA – eine eigene ihrer Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation sicherzustellen haben. Dies ermöglicht es den Handelsplätzen, sich rasch an internationale Entwicklungen und die Bedürfnisse des Marktes anzupassen.

Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Selbstregulierung international zu bewähren hat. Die Grenzen der Selbstregulierung werden daher im FinfraG konkreter aufgezeigt. Insbesondere wird neu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Selbstregulierung unter der Aufsicht der FINMA erfolgt. Diese hat darauf zu achten, dass die zuständige Stelle die gesetzlichen Vorschriften einhält und ihre Aufgaben effektiv wahrnimmt.