Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Angemessen ist eine Regulierungs- und Überwachungsorganisation nur dann, wenn die für die Wahrnehmung der Regulierung und Überwachung zuständige Stelle (vgl. Abs. 2) mit angemessenen personellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist.

Abs. 2

In Absatz 2 wird neu ausdrücklich festgelegt, dass der Handelsplatz eine Stelle (sog. Handelsüberwachungsstelle) mit den Regulierungs- und Überwachungskompetenzen gemäss Absatz 1 einsetzen muss. Diese ist berechtigt, aber auch verpflichtet, die zur Umsetzung des Gesetzes notwendigen Regeln – insbesondere die Reglemente nach den Artikel 27 und 33 – zu erlassen und deren Einhaltung sowie die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben zu überwachen und Verstösse dagegen zu sanktionieren. Diese Handelsüberwachungsstelle muss unabhängig von der Geschäftsleitung sein.

Die leitenden Personen der Regulierungs- und Überwachungsorganisation müssen einen guten Ruf geniessen, Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten und die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

Abs. 3

Die heutige Regelung von Artikel 4 Absatz 2 BEHG wird beibehalten und auf alle Handelsplätze ausgedehnt. Die Aufsichtsbehörde prüft die Reglemente auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Genehmigt werden müssen nur jene Reglemente, die für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (inkl. der Zweckbestimmung) relevant sind. Den Reglementen nachgelagerte Regularien müssen sich auf die genehmigten Reglemente stützen. Sie bedürfen daher keiner zusätzlichen Genehmigung.

Art. 27 Organisation des Handels

Abs. 1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 5 Absatz 1 BEHG. Der Begriff des leistungsfähigen Handels wird jedoch ersetzt durch jenen des geordneten Handels, welcher aussagekräftiger ist.

Abs. 2

Auch Absatz 2 entspricht weitgehend dem geltenden Recht (vgl. Art. 5 Abs. 2 BEHG). Der Begriff «Journal» wird jedoch nicht mehr verwendet. Er ist nicht mehr zeitgemäss in diesem Zusammenhang und weckt falsche Vorstellungen. Neu erwähnt wird zudem, dass auch die Aufträge der Handelsteilnehmer (inkl. Löschungen und Änderungen) zu erfassen sind. Nur so kann eine effiziente Überwachung der Kursbildung (inkl. Aufdeckung von marktmissbräuchlichem Verhalten) gewährleistet werden.