Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 28 Handelstransparenz
Abs. 1
Transparenz erleichtert die Preisfindung und damit die Preisbildung, eine der wichtigsten Funktionen des Sekundärmarktes. Je vollständiger und besser verfügbar Handelsinformationen sind, desto effizienter ist der Prozess der Preisbildung und desto grösser ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness und damit die Funktionsfähigkeit des Effektenmarktes. Die heutige Bestimmung zur Handelstransparenz (Art. 5 Abs. 3 BEHG) ist sehr generisch formuliert und erwähnt insbesondere die Pflicht zur Gewährleistung der Vorhandelstransparenz nicht ausdrücklich. Sie vermag damit den internationalen Anforderungen in diesem Bereich nicht mehr zu genügen. Artikel 28 erwähnt daher in Absatz 1 neu ausdrücklich auch die Vorhandelstransparenz und konkretisiert in den Absätzen 2 und 3 die Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz. Gleich bleibt indessen die Anforderung, dass die Transparenzvorschriften betreffend sämtliche am jeweiligen Handelsplatz zugelassenen Effekten gilt.
Abs. 2
Die Vorhandelstransparenz soll es den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern ermöglichen, sich über aktuelle Handelsinteressen zu informieren. Sie ist wichtig für einen fairen und funktionsfähigen Effektenmarkt und ihre Bedeutung nimmt angesichts der zunehmenden Komplexität, Fragmentierung und technologischen Entwicklungen der Märkte weiter zu. Absatz 2 konkretisiert die Pflicht zur Gewährleistung der Vorhandelstransparenz dahingehend, dass alle aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen zu veröffentlichen sind. Die Veröffentlichung hat dabei in Echtzeit zu erfolgen.
Abs. 3
Absatz 3 konkretisiert die Nachhandelstransparenz. Diese soll es den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern ermöglichen, sich über kürzlich abgeschlossene Transaktionen in zum Handel zugelassene Effekten zu informieren und dadurch die Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger sowie die Funktionsfähigkeit der Effektenmärkte gewährleisten. Es wird daher festgelegt, dass umgehend sämtliche Informationen zu am Handelsplatz erfolgen Abschlüssen in Effekten – wie der Preis, das Volumen und der Handelszeitpunkt – veröffentlicht werden müssen. Damit die Anlegerinnen und Anleger möglichst umfassend informiert sind, haben Börsen auch Transaktionen in zum Handel zugelassene Effekten zu veröffentlichen, welche ausserbörslich erfolgten (OTC-Geschäfte).
Abs. 4
Transaktionen der SNB sind von der Vor- und Nachhandelstransparenz ausgenommen, da ansonsten die von der SNB angestrebte Geldpolitik gefährdet würde. Ferner wird der FINMA die Kompetenz eingeräumt, weitere Ausnahmen vorzusehen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Ausnahmen den Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigen. Zu denken ist dabei insbesondere an die Erlaubnis, sogenannte Block Trades verzögert bekannt zu geben, damit keine Kursschwankungen entstehen.