Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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Art. 29 Sicherstellung eines geordneten Handels

Der Handel an Handelsplätzen – und dabei insbesondere an Börsen – wird über hochleistungsfähige IT-Infrastrukturen abgewickelt. Das Funktionieren und die Aufrechterhaltung der Stabilität solcher Systeme sind für die Effektenmärkte zentral und werden sowohl innerhalb der EU als auch bei internationalen Standardsettern wie der IOSCO vorrangig thematisiert. Ein Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, hat daher über ein Handelssystem zu verfügen, dass auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet. Der Handelsplatz hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Störungen in seinem Handelssystem zu minimieren.

Art. 30 Überwachung des Handels

Abs. 1

Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 6 Absatz 1 BEHG. Dass der Handelsplatz über eine unabhängige Handelsüberwachungsstelle verfügen muss, wird vorliegend nicht mehr erwähnt, da sich diese Vorgabe bereits aus Artikel 26 ergibt. Nicht mehr erwähnt wird auch die Überwachung der Abwicklung, da diese nicht durch die Handelsplätze erfolgen kann, sondern gegebenenfalls durch die nachgelagerten zentralen Gegenparteien oder Zentralverwahrer.

Zu überwachen sind die Auftragseingaben, -löschungen, -änderungen und Abschlüsse sowie gemeldeten OTC-Transaktionen in zum Handel zugelassenen Effekten. Nur durch den Einbezug der meldepflichtigen OTC-Transaktionen ergibt sich für die Überwachungsstelle ein vollständiges Bild. Dies entspricht der heutigen Rechtslage. Um eine effektive Marktaufsicht gewährleisten zu können, müssen die verwendeten Überwachungssysteme mit den technischen Fortschritten der Handelsplätze und ihrer Teilnehmer mithalten.

Abs. 2

Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die Handelsüberwachungsstelle die FINMA. Diese Regelung entspricht Artikel 6 Absatz 2 BEHG. Neu wird zusätzlich festgehalten, dass bei Verdacht auf Verletzung von Straftatbeständen die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu informieren ist.

Abs. 3

In Ergänzung zu Artikel 38 FINMAG wird festgehalten, dass die FINMA, die zuständige Strafverfolgungsbehörde und die zuständige Handelsüberwachungsstelle die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen austauschen. Unter den Begriff der Informationen fallen insbesondere Auskünfte und Unterlagen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 42 Abs. 1 FINMAG). Ein solcher Informationsaustausch ist für eine effiziente und effektive Abklärung verdächtiger Sachverhalte notwendig. Die Genannten dürfen die erhaltenen Informationen jedoch ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben verwenden.