Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 31 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
Das Börsenumfeld hat sich stark verändert, und die Fragmentierung der Aufträge hat zugenommen. Dies führt zu neuen Herausforderungen in der Handelsüberwachung, da sich missbräuchliche Verhaltensweisen unter Einbezug von mehreren Handelsplätzen und Jurisdiktionen sowie über OTC-Transaktionen abspielen können. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass die Handelsüberwachungsstellen einen Gesamtüberblick über die an ihrem Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten haben und eine entsprechende Überwachung vornehmen. Absätze 1 und 2 verpflichten daher inländische Handelsüberwachungsstellen verschiedener Marktbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Zusammenarbeit. Da sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen in der Praxis nicht immer einfach gestaltet, wird in Absatz 3 lediglich das Recht zur Zusammenarbeit zwischen inländischen und ausländischen Handelsüberwachungsstellen aufgenommen. Der Begriff der Handelsdaten ist weit zu verstehen. Er umfasst alle Daten, die für die Handelsüberwachung notwendig sind.
Art. 32 Einstellung des Handels
Stellt eine Börse den Handel in einer bestimmten Effekte aufgrund ausserordentlicher Umstände oder auf Antrag der Emittentin ein, so verfügt sie in der Regel über Informationen zur Emittentin, über welche andere Handelsplätze nicht verfügen. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Handels und aus Kundenschutzgründen wird daher vorgesehen, dass die Börse den Entscheid, den Handel einzustellen, umgehend veröffentlichen muss. Ausserdem müssen auch alle anderen schweizerischen Handelsplätze, an denen die betroffene Effekte zum Handel zugelassen ist, den Handel einstellen. Selbstverständlich hat eine Börse beim Entscheid, den Handel einzustellen, die Auswirkungen auf die Anlegerinnen und Anleger zu berücksichtigen.
Keine ausserordentlichen Umstände im Sinne dieser Bestimmung sind Handelsunterbrechungen (sog. Stop trading) in Folge definierter Abweichungen von einem Referenzpreis oder Unterbrüche des Handels, die auf einen Ausfall des Systems einer Börse zurückzuführen sind.
Art. 33 Zulassung von Teilnehmern
Abs. 1
Handelsplätze haben, wie bereits in Artikel 7 BEHG vorgesehen, transparente Zulassungskriterien für Teilnehmer zu publizieren, so dass sämtliche zulassungsfähigen Unternehmen eine Teilnehmerschaft in Betracht ziehen können. Solche transparente Voraussetzungen entsprechen dem Bedürfnis nach einem diskriminierungsfreien Marktzugang und der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmerinnen und - teilnehmer. Handelsplätze erhalten dadurch aber auch die Möglichkeit, gezielte Zulassungskriterien in Bezug auf die Plattform per se oder die darauf gehandelten Effekten zu erlassen. Auf jeden Fall sollte es zu keiner Diskriminierung kommen, weder unter den Handelsplätzen noch unter den Marktteilnehmerinnen und - teilnehmern, da dies zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde und einzelne Betreiber von Handelsplätzen oder deren Teilnehmer unter Umständen nicht mehr konkurrenzfähig wären. Zu den Pflichten, welcher ein Handelsplatz seinen Teilnehmern auferlegen muss, gehören insbesondere die Aufzeichnungs- und Meldepflich-