Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 48Fedlex · Erläuternder Bericht
ten nach den Artikeln 38 und 39. Selbstverständlich hat der Handelsplatz die Einhaltung der Pflichten zu überwachen und bei Verstössen Sanktionen zu ergreifen (vgl. auch Art. 34 Abs. 3).
Abs. 2
Der Kreis möglicher Teilnehmer soll indes in Zukunft nicht mehr nur auf Effektenhändler beschränkt sein, sondern analog dem Recht der EU (Art. 42 MiFID) ausgedehnt werden. Bereits heute werden in der Schweiz Versicherungen und Verwalter kollektiver Kapitalanlagen mit substantieller Aktivität am Geldmarkt zum CHF Repo- und OTC-Spot-Markt, das heisst bei der Eurex Zürich AG und der SIX SIS AG zugelassen. Zukünftig soll daher gesetzlich verankert werden, dass nebst Effektenhändlern auch weitere von der FINMA beaufsichtigte Institute, an einer Börse oder einem multilateralen Handelssystem teilnehmen können, sofern der betreffende Handelsplatz sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen. Als Teilnehmer zugelassen werden können zudem von der FINMA bewilligte ausländische Handelsteilnehmer und die SNB.
Art. 34 Zulassung von Effekten durch eine Börse
Die Bestimmung entspricht materiell weitgehend Artikel 8 BEHG, wurde jedoch redaktionell überarbeitet. In materieller Hinsicht wird neu explizit festgehalten, dass das Reglement auch die Pflichten der Emittentin, der von ihr Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel enthalten muss (so zum Beispiel Offenlegungspflichten gemäss den Vorschriften zur Rechnungslegung, Ad hoc-Publizität sowie Management-Transaktionen oder die sogenannten Regelmeldepflichten). Bereits jetzt enthalten die Regularien der Börsen regelmässig entsprechende Vorschriften. Es handelt sich demnach um eine blosse Klarstellung. Mit dem Hinweis auf die vom Emittenten beauftragten Dritten sind namentlich die sogenannten anerkannten Vertreter gemeint. In Bezug auf Effekten, die nicht kotiert sondern lediglich zum Handel zugelassen sind, können ebenfalls Aufrechterhaltungspflichten bestehen (wie beispielsweise die Pflicht zur Meldung von Dividenden). Diesfalls trägt aber nicht notwendigerweise die Emittentin oder ein von ihr beauftragter Dritter die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten sondern ein Dritter, der nicht zwingend in einem Vertragsverhältnis zur Emittentin stehen muss, wie beispielsweise ein sogenannter Sponsor.
Börsen können Effekten zum Handel zulassen, welche an der entsprechenden Börse nicht kotiert sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass die zum Handel zugelassene Effekte überhaupt an einer Börse kotiert ist.
Die Börse erteilt die Zulassung, wenn die Bedingungen des Reglements erfüllt sind. Sie überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen. Diese Regelung entspricht der heutigen Rechtslage.
Art. 35 Zulassung von Effekten durch multilaterale und durch organisierte
Handelssysteme
Auch multilaterale und organisierte Handelssysteme sind gehalten, ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel zu erlassen. Dieses Reglement hat