Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 49Fedlex · Erläuternder Bericht

insbesondere festzulegen, welche Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Anlegerinnen und Anleger die Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten beurteilen können. Für weitere Ausführungen wird auf Artikel 34 verwiesen.

Art. 36 Beschwerdeinstanz

Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 9 BEHG, wurde jedoch ausgedehnt auf sämtliche Handelsplätze.

Art. 37 Eigengeschäfte eines organisierten Handelssystems

Ein organisiertes Handelssystem kann im Unterschied zu Börsen und multilateralen Handelssystemen über die eigene Einrichtung Geschäfte in Effekten auf eigene Rechnung tätigen. Tut es dies, so ist es jedoch aus Kundenschutzgründen unerlässlich, dass die Kundeninteressen umfassend gewahr werden.

2. Abschnitt: Pflichten der Handelsteilnehmer

Art. 38 Aufzeichnungspflicht

Die geltende Journalführungspflicht (vgl. Art. 15 Abs. 1 BEHG) für Börsenteilnehmer wird weitergeführt und auf sämtliche Handelsplätze ausgedehnt. Sie ermöglicht eine effiziente Marktaufsicht. Der Zugriff auf die relevanten Informationen ist zudem für die internationale Zusammenarbeit im Rahmen der Amtshilfe von wesentlicher Bedeutung. Der überholte Begriff des Journals wird aufgegeben. Es ist die Nachvollziehbarkeit aller Transaktionen sicherzustellen, auch derjenigen, die ein Börsenteilnehmer auf nostro eingeht. Die Pflicht muss im Handelsreglement (vgl. Art. 33) enthalten sein.

Art. 39 Meldepflicht

Die Bestimmung entspricht grundsätzlich der heutigen Regelung im Börsengesetz (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3) und bezweckt die Transparenz des Effektenhandels. Da neu auch andere Teilnehmer an einem Handelsplatz zugelassen werden als Effektenhändler wird die Meldepflicht auf diese ausgedehnt. Wie bereits heute (vgl. Art. 2 ff. BEHV-FINMA sowie FINMA-Rundschreiben 2008/11 «Meldepflicht Effektengeschäfte») obliegt es der FINMA, die Bestimmung zu konkretisieren. Dies erscheint aufgrund der technischen Materie sachgerecht. Auch diese Pflicht muss im Handelsreglement (vgl. Art. 33) enthalten sein.