Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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3. Abschnitt: Bewilligung ausländischer Handelsteilnehmer

Art. 40

Abs. 1

An der bisherigen in Artikel 10 Absatz 4 BEHG i.V.m. Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 BEHV geltenden Regelung für die Bewilligung von ausländischen Börsenteilnehmern (sog. Remote member-Bewilligung) wird grundsätzlich festgehalten. Sie wird jedoch auf sämtliche Handelsplätze und Handelsteilnehmer ausgedehnt. Zudem können neu auch ausländische Handelsteilnehmer, welche in der Schweiz über eine Zweigniederlassung verfügen, als Remote member zugelassen werden. Nach bisherigem Recht war dies nicht möglich. Das ausländische Mutterhaus, welches eine Zweigniederlassung in der Schweiz betrieb, war gezwungen, die Aktivitäten an Schweizer Börsen über die Zweigniederlassung als Börsenteilnehmerin zu tätigen. Diese Regelung schränkte die Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer in ihrer Tätigkeit unnötigerweise ein. Sie wird daher aufgegeben. Allerdings muss der ausländische Handelsteilnehmer sicherstellen, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfälligen bewilligten Schweizer Einheiten (Zweigniederlassungen, Vertretungen) getrennt sind (vgl. Bst. c).

In Angleichung an internationale Regelungen wird ferner in Buchstabe a nicht mehr nur eine angemessene Aufsicht über den ausländischen Handelsteilnehmer verlangt, sondern auch eine angemessene Regulierung. In diesem Zusammenhang ist auch Buchstabe b zu sehen, der als Teilaspekt von Buchstabe a festhält, dass der ausländische Handelsteilnehmer darlegen muss, dass er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnung- und Meldepflichten einzuhalten hat. Im Sinne der Klarheit wird zudem in Buchstabe d neu verlangt, dass die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der FINMA effektiv Amtshilfe leisten und nicht nur in der Lage sind, Amtshilfe zu leisten. Neu ist schliesslich Buchstabe d.

Die heute in Artikel 53a BEHV enthaltene Regelung für die Bewilligung von nichtbeaufsichtigten ausländischen Eigenhändlern wird nicht weitergeführt, da sie in der Praxis nie zur Anwendung kam.

Abs. 2

Wie nach geltendem Recht (vgl. Art. 37 BEHG) kann die FINMA einem ausländischen Handelsteilnehmer trotz Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen die Bewilligung verweigern, wenn der Sitzstaat des betreffenden Handelsteilnehmers schweizerischen Handelsteilnehmern keinen tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt und nicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen (z.B. das fünfte Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, GATS).

Abs. 3

Die Regelung gemäss Absatz 3 ist neu. Sie soll sicherstellen, dass sowohl die ausländische Aufsichtsbehörde als auch die FINMA Überblick über die Aktivitäten des Bewilligungsträgers haben.