Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Abs. 4
Geldpolitische Operationen mit der SNB (inklusive Interbankenmarkt) werden nach heutiger Regelung mit Zentralbankgeld abgewickelt. Dies bedeutet, dass sämtliche ausländischen Teilnehmer an einer geldpolitischen Operation mit der SNB über ein Girokonto verfügen müssen. Die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf daher keiner Bewilligung durch die FINMA.
4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Handelsplätze
Art. 41
Die Bestimmung entspricht weitgehend dem heutigen Artikel 14 BEHV. Anknüpfungspunkt für die Anerkennung eines ausländischen Handelsplatzes ist die Teilnahme von regulierten Schweizer Teilnehmern an demselben. Kernelement der Anerkennung ist analog dem bisherigen Artikel 14 BEHV eine Bestätigung der ausländischen Aufsichtsbehörde betreffend die Einhaltung der im jeweiligen Land geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der Zusicherung zur Zusammenarbeit mit der FINMA. Zudem muss der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht unterstehen.
Wie nach geltendem Recht (vgl. Art. 37 BEHG) kann die Anerkennung verweigert werden, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den schweizerischen Handelsplätzen keinen tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt und nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben anderslautende internationale Verpflichtungen. (z.B. GATS).
5. Abschnitt: Strombörsen
Art. 42
Die Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 2a BEHG. Obschon Strombörsen eigentlich nicht in den Anwendungsbereich des FinfraG fallen, soll die Bestimmung vorläufig in diesem Gesetz weitergeführt werden, da im Strommarkt Bestrebungen für ein sogenanntes Market Coupling unter Einbezug der Schweiz stattfinden, welche den Erlass von Ausführungsvorschriften notwendig machen könnten.
3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 43 Begriff
Der Begriff der zentralen Gegenpartei lehnt sich eng an die Verwendung des Begriffs in EMIR (Art. 2 Ziff. 1 EMIR) und in den PFMI an. Er ist materiell identisch mit jenem in der geltenden NBV.