Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 44 Sicherheiten
Zentrale Gegenparteien konzentrieren durch ihre Tätigkeit Risiken. Im Fokus stehen dabei insbesondere Kredit- und Liquiditätsrisiken. Diese Risiken hat die zentrale Gegenpartei zu begrenzen, indem sie von den Teilnehmern angemessene Sicherheiten verlangt, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträgen (Abs. 1). Diese Sicherheiten sollen beim Ausfall des Teilnehmers einen allfälligen Verlust der zentralen Gegenpartei decken (vgl. Art. 47 Abs. 2). Absätze 2 und 3 legen quantitative und qualitative Anforderungen an die zu verlangenden Sicherheiten fest. Sie entsprechen den internationalen Standards.
Wird die Pflicht zur zentralen Abrechnung von Derivatgeschäfte über eine anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei erfüllt (vgl. Art. 89), sind die Sicherheitsleistungen im Ausland zu hinterlegen. Dies ist Versicherungen mit gebundenen Vermögen nach geltendem Recht nicht erlaubt (vgl. Art. 87 Abs. 2 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200532, AVO), was jedoch im Rahmen der laufenden Revision der AVO geändert werden soll.
Art. 45 Erfüllung der Zahlungsverpflichtung
Die Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 25 NBV mit leichten Anpassungen. Sie dient der Risikobeschränkung. Der Begriff des Zahlungsmittels ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Erfasst wird auch die Art des Zahlungsgegenstandes, wie beispielsweise Buchgeld oder Fremdwährung. Nicht praktikabel ist eine Abwicklung durch die Übertragung von Sichtguthaben bei einer Zentralbank beispielsweise dann, wenn sie zwar möglich, aber sehr aufwändig ist.
Art. 46 Liquidität
Der Zugang zu ausreichenden Liquiditätsressourcen ist für eine zentrale Gegenpartei unentbehrlich. Die Bestimmung hält daher fest, dass eine zentrale Gegenpartei über Liquidität verfügen muss, um ihren Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem sie die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen (Abs. 1 Bst.
a) und ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können (Abs. 1 Bst. b). Ferner wird die zentrale Gegenpartei verpflichtet, ihre Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko (Abs. 2) anzulegen. Die Verpflichtung einer zentralen Gegenpartei, ihre Liquiditätsrisiken zu identifizieren, zu messen, zu steuern und zu überwachen ergibt sich bereits aus Artikel 6 Absatz 3.
Art. 47 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Abs. 1
Der Ausfall eines Teilnehmers, beispielsweise bedingt durch dessen Insolvenz, bedeutet für die zentrale Gegenpartei, die anderen Teilnehmer sowie gegebenenfalls die verbundenen zentralen Gegenparteien eine potenzielle Stresssituation. Die zentrale Gegenpartei muss daher Massnahmen zur Begrenzung der Kredit und Liquidi-