Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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tätsrisiken vorsehen, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen. Diese Massnahmen müssen rechtlich durchsetzbar sein (vgl. Art. 17).
Abs. 2
Absatz 2 enthält Vorgaben zur Reihenfolge, nach der die zentrale Gegenpartei die verfügbaren finanziellen Ressourcen beim Ausfall eines Teilnehmers heranziehen soll, um einen Verlust zu decken; in diesem Zusammenhang wird häufig auch vom «Wasserfall» (Default-Waterfall) gesprochen. Grundsätzlich stehen dabei drei Quellen an finanziellen Ressourcen zur Verfügung: die Sicherheiten, die der ausgefallene Teilnehmer in Form von Einschusszahlungen und seinem Ausfallbeitrag geleistet hat, die Ausfallbeiträge der übrigen Teilnehmer und die Eigenmittel der zentralen Gegenpartei. Zunächst hat eine zentrale Gegenpartei sämtliche vom ausgefallenen Teilnehmer geleisteten Sicherheiten zur Deckung von allfälligen Verlusten heranzuziehen (Verursacherprinzip oder «Defaulter-pays »-Prinzip). Anschliessend ist ein im Voraus bestimmter Anteil der Eigenmittel der zentralen Gegenpartei zur Verlustdeckung zu verwenden. Dieses «Skin-in-the-game»-Prinzip soll das Verursacherprinzip stärken, indem die zentrale Gegenpartei einen Anreiz hat, von allen Teilnehmern genügend hohe Einschusszahlungen einzufordern. Damit wird die Wahrscheinlichkeit verringert, dass die zentrale Gegenpartei einen Teil ihrer Eigenmittel zur Verlustdeckung heranziehen muss. Erst danach darf die zentrale Gegenpartei die Sicherheiten der nicht ausgefallenen Teilnehmer zur Verlustdeckung heranziehen.
Abs. 3
Die zentrale Gegenpartei hat Regeln betreffend die Deckung von Verlusten vorzusehen, die gemäss dem Verfahren nach Absatz 2 nicht gedeckt sind. Diese Regeln müssen den Teilnehmer vor der Teilnahme bekannt gegeben werden, damit sie das mit der Teilnahme an der zentralen Gegenpartei verbundene Risiko abschätzen können.
Art. 48 und 49 Segregierung und Übertragbarkeit
Nimmt ein Teilnehmer indirekt über einen direkten Teilnehmer an einer zentralen Gegenpartei teil, so kann dies für den indirekten Teilnehmer spezifische Risiken implizieren, namentlich beim Ausfall des direkten Teilnehmers. In diesem Fall ist es möglich, dass (i) Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer von einer zentralen Gegenpartei im Rahmen eines sogenannten Closeout-Verfahrens zur Deckung von Verlusten herbeigezogen werden; (ii) Sicherheiten und Forderungen indirekter Teilnehmer in die Konkursmasse des ausfallenden direkten Teilnehmers fallen oder (iii) den indirekten Teilnehmern der Zugriff auf ihre Sicherheiten und die Erfüllung ihrer Forderungen und Verpflichtungen verzögert oder verunmöglicht werden.
Die Vorschriften zur Segregierung (Trennung) und Übertragbarkeit der Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen indirekter Teilnehmer von denjenigen der direkten Teilnehmer bei zentralen Gegenparteien dienen dem Schutz der indirekten Teilnehmer beim Ausfall des direkten Teilnehmers. Eine Trennung der Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen stellt sicher, dass die Rechtsverhältnisse übersichtlicher sind und dadurch die Risiken besser kontrolliert werden können. Zudem