Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht
ist eine Trennung Voraussetzung für die Übertragung auf einen anderen direkten Teilnehmer, womit für indirekte Teilnehmer die Verfügbarkeit ihrer Sicherheiten und die Erfüllung ihrer Forderungen und Verpflichtungen gewährleistet bleiben. Die Vorschriften betreffen Segregierung und Übertragbarkeit verringern auch die Gefahr, dass indirekte Teilnehmer den direkten Teilnehmer bei Verdacht auf finanzielle Schwierigkeiten sofort wechseln und damit finanzielle Schwierigkeiten entweder hervorrufen oder noch verstärken. Sie können damit einen positiven Beitrag zur Stabilität des direkten Teilnehmers leisten.
Artikel 48 Absatz 1 verpflichtet die zentrale Gegenpartei zur Segregierung der eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von denjenigen der direkten Teilnehmer (Bst. a) und zur Segregierung der Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen zwischen den direkten Teilnehmern (Bst. b).
Artikel 48 Absatz 2 betrifft die Segregierungsmöglichkeiten des direkten Teilnehmers. Die Bestimmung verlangt, dass die zentrale Gegenpartei es ihren direkten Teilnehmern ermöglicht, die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen indirekter Teilnehmer getrennt von den eigenen zu halten. Die zentrale Gegenpartei muss den direkten Teilnehmern die Wahl zwischen einer Omnibus-Kunden-Kontentrennung und einer Einzelkunden-Kontentrennung bieten. Dabei werden die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer eines direkten Teilnehmers einzeln (Einzelkunden-Kontentrennung) oder gemeinsam (Omnibus-Kunden-Konten-trennung) gehalten.
Artikel 49 Absatz 1 regelt den Grundsatz der Übertragbarkeit. Gemäss diesem hat die zentrale Gegenpartei zu gewährleisten, dass bei Ausfall eines direkten Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, welche der direkte Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten anderen direkten Teilnehmer übertragen werden können.
Artikel 49 Absatz 2 legt fest, dass ein direkter Teilnehmer als ausgefallen gilt, wenn er innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Bestimmung lehnt sich an das Recht der EU an. Der Klarheit halber wird zudem ausdrücklich festgelegt, dass als Ausfall jedenfalls die Konkurseröffnung über den direkten Teilnehmer gilt. Diesfalls bedarf es keine Fristansetzung der zentralen Gegenpartei zur Wiederherstellung der Bewilligungsvoraussetzungen.
2. Abschnitt: Interoperabilitätsvereinbarungen
Art. 50 Diskriminierungsfreier Zugang
Abs. 1
Vereinbarungen zwischen zentralen Gegenparteien über die interoperable – das heisst systemübergreifende – Abrechnung von Finanzinstrumenten (Interoperabilitätsvereinbarungen) ermöglichen es einem Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, eine Transaktion mit einem Teilnehmer einer anderen zentralen Gegenpartei abzurechnen. Dadurch können mehrere zentrale Gegenparteien in Konkurrenz zueinander Finanztransaktionen an einem Handelsplatz oder eine bestimmte Produktkategorie abrechnen, was letztlich wiederum im Interesse der Kundinnen und Kunden liegt, da