Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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dadurch beispielsweise die Abrechnungskosten gesenkt werden. Absatz 1 legt daher den Grundsatz fest, dass zentrale Gegenparteien Interoperabilitätsvereinbarungen schliessen können.
Abs. 2
Interoperabilitätsvereinbarungen bedürfen der Zusammenarbeit zwischen zwei sich konkurrierenden zentralen Gegenparteien. Es kann für eine bestehende zentrale Gegenpartei auf einem Handelsplatz vorteilhaft sein, in wettbewerbsbehindernder Absicht eine Anfrage für Interoperabilität einer anderen zentralen Gegenpartei abzulehnen oder zu verzögern. Die Bestimmung schreibt daher vor, dass eine zentrale Gegenpartei einen Interoperabilitätsantrag einer anderen zentralen Gegenpartei annehmen muss, es sei denn der Abschluss der Vereinbarung würde die Sicherheit und die Effizienz der Abrechnung gefährden. Eine Ablehnung des Antrages muss begründet werden.
Art. 51 Genehmigung
Abs. 1
Interoperabilitätsvereinbarungen haben zwar für die Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer einen Nutzen, sie führen aber auch dazu, dass eine zentrale Gegenpartei gegenüber einer anderen zentralen Gegenpartei Kredit- und Liquiditätsrisiken übernimmt. Der Ausfall einer zentralen Gegenpartei kann daher zu Verlusten und Liquiditätsproblemen bei einer anderen zentralen Gegenpartei und schlimmstenfalls zu einem Dominoeffekt führen. Aus diesen Gründen unterliegt der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung der Genehmigung der FINMA.
Abs. 2
Die FINMA genehmigt die Vereinbarung unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen nach Absatz 2 eingehalten sind. Diese beinhalten insbesondere die Besicherung der Risikopositionen zwischen zentralen Gegenparteien (Bst. b und c) sowie die Bewilligung oder Anerkennung der zentralen Gegenparteien durch die FINMA (Bst. d).
In diesem Zusammenhang ist auf Artikel 54 hinzuweisen, wonach eine ausländische zentrale Gegenpartei u.a. eine Anerkennung der FINMA einholen muss, wenn sie mit einer schweizerischen zentralen Gegenpartei eine Interoperabilitätsvereinbarung eingeht. Über die Möglichkeit, gemäss Artikel 54 Absatz 3 die Anerkennung zu verweigern, wird sichergestellt, dass die ausländische zentrale Gegenpartei nur anerkannt wird, falls deren Sitzstaat einer schweizerischen zentralen Gegenpartei den Marktzutritt erlaubt.
Abs. 3
Sofern ein der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegenparteien systemisch bedeutsam ist, bedarf die Genehmigung durch die FINMA der Zustimmung der SNB.