Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 56Fedlex · Erläuternder Bericht
Abs. 4
Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keine neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Genehmigung. Keine neuen Risiken werden insbesondere dann begründet, wenn die Erweiterung nicht zur Teilnahme weiterer zentraler Gegenparteien an der Interoperabilitätsvereinbarung und auch nicht zur Abrechnung neuer Produkttypen über die Interoperabilitätsvereinbarung führt.
3. Abschnitt: Direkte Teilnehmer
Art. 52 Preisbekanntgabe
Direkte Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, haben die Preise für Dienstleistungen, welche sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt zu machen. Die Bestimmung soll es den indirekten Teilnehmern ermöglichen, die Dienstleistungen von direkten Teilnehmern zu vergleichen. Sie soll die Konkurrenz zwischen den direkten Teilnehmern fördern, um die Abrechnungskosten möglichst niedrig zu halten.
Art. 53 Segregierung
Abs. 1 und 2
Die Anforderungen betreffend Segregierung, welche in Artikel 48 an zentrale Gegenparteien gestellt werden, werden in den Absätzen 1 und 2 sinngemäss auch an die direkten Teilnehmer gestellt. Die Bestimmung dient dem Schutz der indirekten Teilnehmer beim Ausfall des direkten Teilnehmers. Für Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Artikel 48 verwiesen.
Einzelner indirekter Teilnehmer kann auch ein spezifisches Sondervermögen, wie ein einzelner Fonds eines indirekten Teilnehmers sein.
Abs. 3
Sofern ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontotrennung gewählt hat, verpflichtet Absatz 3 den direkten Teilnehmer, einen allfälligen Überschuss an Einschusszahlungen (excess margins) zu Gunsten seines indirekten Teilnehmers bei der zentralen Gegenpartei zu hinterlegen. Der direkte Teilnehmer darf die excess margins somit nicht selbst verwahren. Der Überschuss darf zudem nur für Verluste des Abrechnungskontos des berechtigten indirekten Teilnehmers verwendet werden. Die Bestimmung dient damit dem Schutz des indirekten Teilnehmers.
Abs. 4
Analog der Transparenzanforderungen an zentrale Gegenparteien hat auch ein direkter Teilnehmer die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die jeweiligen Kontenführung gewährten Schutzes öffentlich bekannt zu machen (vgl. Art. 52).