Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien

Art. 54

Abs. 1

Anknüpfungspunkt für die Anerkennung einer ausländischen zentralen Gegenpartei ist die Teilnahme von beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern an derselben. Zudem bedarf eine ausländische zentrale Gegenpartei auch dann einer Anerkennung durch die FINMA, wenn sie Clearingdienste für eine schweizerische Finanzmarktinfrastruktur erbringt oder eine Interoperabilitätsvereinbarung mit einer Schweizer zentralen Gegenpartei eingeht.

Abs. 2 und 3

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sowie das Recht der FINMA, die Anerkennung mangels Reziprozität zu verweigern, entsprechen den Anerkennungsvoraussetzungen für ausländische Handelsplätze (Art. 41). Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Abs. 4

Die FINMA kann im Einzelfall von der Anerkennungspflicht befreien, sofern dadurch der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird. Dies dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein einzelner Schweizer Teilnehmer über eine ausländische zentrale Gegenpartei nur ein geringes Volumen abwickelt.

4. Kapitel: Zentralverwahrer

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 Begriffe

In Anlehnung an das europäische Recht wird der Begriff des Zentralverwahrers eingeführt. Dieser umfasst sowohl den Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle als auch den Betreiber eines Effektenabwicklungssystems. Die Begriffe der zentralen Verwahrungsstelle und des Effektenabwicklungssystems entsprechen materiell denjenigen in der NBV (vgl. Art. 2 Bst. j und k NBV). Zwar sind die Funktionen der zentralen Verwahrung und der Abwicklung von Effekten häufig eng miteinander verknüpft und können durch den gleichen Betreiber auf der gleichen technischen Plattform erbracht werden (so auch in der Schweiz). Gleichwohl ist diese Unterscheidung sinnvoll, da die beiden Funktionen grundsätzlich auch voneinander unabhängig durch unterschiedliche Betreiber erbracht werden können. Als Effektenabwicklungssystem wird auch ein System erfasst, das nur Abrechnungs- oder nur Abwicklungsschritte erfasst, wie beispielsweise ein sogenannter Triparty Agent.