Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 56 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von
Effekten
Die Bestimmung enthält die grundlegenden Prinzipien betreffend die Erbringung von typischen Dienstleistungen eines Zentralverwahrers. Absatz 1 enthält die Pflicht, durch geeignete Regeln und Verfahren eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten zu gewähren. Die Regeln und Verfahren sind insbesondere nur dann sachgerecht, wenn sie die mit der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten verbundenen Risiken möglichst minimieren. Die Bestimmung übernimmt damit grundsätzlich Artikel 25c Absatz 1 NBV geht jedoch über diese hinaus.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 25c Absätze 3 und 4 NBV. Das in Absatz 2 geforderte Verbot, Effektenkonten zu überziehen, findet auf diejenigen Effekten Anwendung, die bei der zentralen Verwahrungsstelle zentral verwahrt werden. Für Effekten, bei denen die zentrale Verwahrungsstelle als sogenannte Investor CSD oder Global Custodian fungiert, kann aufgrund der Omnibuskontostruktur ein Überzug nicht immer verhindert werden. In diesem Fall hat die zentrale Verwahrungsstelle Massnahmen zu ergreifen, um die aus einem allfälligen Überzug entstehenden Risiken für die zentrale Verwahrungsstelle und für die Teilnehmer zu begrenzen. Mit Absatz 3 soll die Integrität der Effektenemission gewährleistet und eine allfällige Unterdeckung in den Effektenkonten erkannt werden.
Absatz 4 ist Artikel 25a Absatz 2 NBV entnommen.
Art. 57 Bucheffekten
Effekten werden heute nur noch in den seltensten Fällen direkt durch Anlegerinnen und Anleger verwahrt. Üblich ist vielmehr die Verwahrung der Wertpapiere durch Banken und andere Finanzintermediäre. Bei dieser sogenannten mediatisierten Wertpapierverwahrung werden die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger durch Gutschriften in den Depotkonten ausgewiesen. Soweit physische Urkunden überhaupt noch vorliegen, sind sie bei zentralen Verwahrungsstellen immobilisiert. Die Immobilisierung wird erreicht, indem die Anlegerin oder der Anleger die Urkunden bei einer Verwahrungsstelle zur Sammelverwahrung hinterlegt oder die Emittentin statt Einzelurkunden Globalurkunden ausgibt. Immer mehr verzichten Emittentinnen zudem gänzlich auf die physische Verbriefung von Effekten und geben stattdessen so genannte Wertrechte aus. Eine Pflicht zur Immobilisierung oder Dematerialisierung kennt das schweizerische Recht nicht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb mit dem FinfraG eine solche Pflicht eingeführt werden sollte. Ein Zentralverwahrer soll es seinen Teilnehmern jedoch zumindest ermöglichen, die Effekten in Form von Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes zu halten. Die Bestimmung entspricht inhaltlich Artikel 25c Absatz 2 NBV.
Art. 58 Abwicklungsfristen
Internationale Usanzen sehen in der Regel die Abwicklung einer Transaktion in Effekten innert zwei oder drei Tagen vor («T+2» oder «T+3»). In der EU laufen Bestrebungen, ein einheitliches Regime von T+2 einzuführen. Auf die Einführung einer solch fixen Frist auf Gesetzesstufe wird verzichtet. Die Regelung wäre zu unflexibel. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass schweizerische Zentralverwahrer die international üblichen Fristen aus Wettbewerbsgründen ebenfalls übernehmen