Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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werden. Es wird dem Zentralverwahrer jedoch immerhin vorgeschrieben, dass er sich bei der Festlegung der Abwicklungsfristen insbesondere an den internationalen Usanzen und den Bedürfnissen seiner Teilnehmer zu orientieren hat (Abs. 1).
Da es dem Zentralverwahrer grundsätzlich freigestellt wird, festzulegen, innert welcher Frist die Effektengeschäfte abgewickelt werden müssen, wird von ihm verlangt, dass sein System es den Teilnehmern grundsätzlich erlaubt, diese Fristen einzuhalten (Abs. 2). Des Weiteren wird dem Zentralverwahrer die Pflicht auferlegt, die Einhaltung der Abrechnungsfristen zu überwachen und bei Verletzung der Fristen Sanktionen zu ergreifen. Die entsprechenden Sanktionen hat er in seinen Regulieren vorzusehen. Sie sind vertraglicher Natur (Abs. 3).
Art. 59 Sicherheiten
Das Risikomanagement ist auch bei einem Zentralverwahrer von besonderer Bedeutung. Die Bestimmung schreibt daher explizit vor, dass ein Zentralverwahrer Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen zu decken hat (Abs. 1). Zu denken ist dabei insbesondere an Wertpapiersicherheiten. Ein Zentralverwahrer akzeptiert ausschliesslich liquide Sicherheiten, die geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen und bewertet die Sicherheiten vorsichtig (Abs. 2).
Art. 60 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
Die Bestimmung wurde analog Artikel 45 formuliert. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Art. 61 Liquidität
Die Bestimmung wurde analog Artikel 46 formuliert. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.
Art. 62 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Analog zu einer zentralen Gegenpartei hat der Zentralverwahrer die Pflicht, Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vorzusehen, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 1).
Art. 63 Segregierung
Zentralverwahrer müssen die von ihnen zentral verwahrten Effekten von direkten Teilnehmern getrennt verwahren (Abs. 1) und dafür sorgen, dass die Effekten eines direkten Teilnehmers von den Effekten der über ihn angeschlossenen indirekten Teilnehmer getrennt werden können (Abs. 2). Absatz 2 geht damit über die heute in Artikel 24b Absatz 5 NBV vorgesehene Regelung hinaus. Diese verlangt lediglich, dass der Zentralverwahrer eine Trennung technisch ermöglichen und unterstützen soll, falls dies der direkte Teilnehmer wünscht.