Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten

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2. Abschnitt: Verbindungen von Zentralverwahrern

Art. 64 Begriff

Zentralverwahrer können grundsätzlich zwei Arten von Verbindungen untereinander eingehen. Einerseits handelt es sich dabei um Vereinbarungen über die Ausübung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen, sogenannte interoperable Verbindungen (Bst. a). Dies sind vertragliche Vereinbarungen, in der die Kompatibilität der Systeme von Zentralverwahrern hinsichtlich der Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen vorgesehen wird. An einer solchen Vereinbarung kann mehr als nur ein Zentralverwahrer beteiligt sein.

Anderseits können Zentralverwahrer auch Vereinbarungen über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrers an einem anderen Zentralverwahrer eingehen, sogenannte Zugangsverbindungen (Bst. b). Die einfachste Form einer Zugangsverbindung ist jene über den Anschluss eines Zentralverwahrers als «gewöhnlicher» Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer. Daneben gibt es auch qualifizierte Zugangsverbindungen. Bei dieser Form erbringt ein Zentralverwahrer gegenüber einem anderen Zentralverwahrer im Vergleich zu seinen übrigen Teilnehmer besondere Dienstleistungen, die über seine gewöhnliche Dienstleistungserbringung klar hinausgehen. Ferner existieren indirekte Zugangsverbindungen. Bei diesen nimmt der Zentralverwahrer als indirekter Teilnehmer an einem anderen Zentralverwahrer teil. Der direkte Teilnehmer muss nicht ein anderer Zentralverwahrer sein. Vielmehr handelt es sich dabei in der Regel um Finanzinstitute, die als sogenannte Subcustodians die Effektenverwahrung anbieten und die es ihren Kontoinhabern ermöglichen, das Effektenabwicklungssystem eines anderen Zentralverwahrers über sie zu nutzen.

Art. 65 Genehmigung

Verbindungen von Zentralverwahrern bergen das Risiko, dass sich der Ausfall eines Zentralverwahrers auf einen oder mehrere andere Zentralverwahrer überträgt (vgl. zur selben Problematik bei der zentralen Gegenpartei die Ausführungen zu Art. 51). Ihre Errichtung bedarf daher der Genehmigung durch die FINMA (Abs. 1). Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 erfüllt sind. Ist ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam, bedarf die Genehmigung durch die FINMA der Zustimmung der SNB (Abs. 3).

Verzicht auf eine Vorschrift zur Anerkennung ausländischer Zentralverwahrer

Es wird darauf verzichtet, eine Bestimmung betreffend die Anerkennung ausländischer Zentralverwahrer vorzusehen. Aus Risikoüberlegungen ist es nicht erforderlich, einen ausländischen Zentralverwahrer anzuerkennen, bevor er die Abwicklung von Effektengeschäften sowie die Effektenverwahrung für Schweizer Teilnehmer durchführen darf. Im Fokus stehen vielmehr die Regelungen zu Zentralverwahrer-Verbindungen und zentralen Verwahrnetzwerken, welche in der Praxis und aus Risikogesichtspunkten von grösserer Bedeutung sind. Im Unterschied zur Teilnahme an einem ausländischen Handelsplatz, einer ausländischen zentralen Gegenpartei oder einem ausländischen Transaktionsregister kann die Teilnahme an einem ausländischen Zentralverwahrer sehr vielseitig sein. Es bestehen zudem weltweit unzäh-