Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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lige Zentralverwahrer, die untereinander vielfältig verbunden sind. Eine Anerkennung ausländischer Zentralverwahrer wäre daher nicht praktikabel. Es ist jedoch zu beachten, dass systemisch bedeutsame Zahlungssysteme mit Sitz im Ausland unter die Überwachung der SNB fallen (vgl. Art. 19 Abs. 2 NBG).
5. Kapitel: Transaktionsregister
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 66 Begriff
Der Begriff des Transaktionsregisters ist neu in der schweizerischen Gesetzgebung. Er lehnt sich eng an die Verwendung des Begriffs in EMIR (Art. 2 Ziff. 2 EMIR) und in den internationalen Standards (PFMI) an.
Art. 67 Datenverwahrung
Das Transaktionsregister zeichnet die empfangenen Daten auf und bewahrt sie während mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts auf. Die genannte Frist entspricht dem Recht der EU (vgl. Art. 80 Abs. 3 EMIR). Die Bestimmung stellt somit eine lex specialis zu Artikel 18 dar. Hat ein Derivatekontrakt mehrere Fälligkeitstermine, ist der letzte Termin massgebend. Änderungen der aufgezeichneten Daten sind ebenfalls zu dokumentieren. Die Aufzeichnung und Verwahrung der Daten hat in einer Weise zu erfolgen, welche gewährleistet, dass das Transaktionsregister seine gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Datenveröffentlichung und den Datenzugang erfüllen kann. Der Bundesrat kann bei Bedarf nähere Angaben dazu machen.
Im Übrigen untersteht ein Transaktionsregister in Bezug auf den Umgang mit den gemeldeten Daten dem Datenschutzgesetz vom 19. Juni 199233 (DSG). Dieses sieht unter anderem vor, dass Personendaten nur rechtmässig und nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 1 und 3 DSG). Als Datenverarbeitung gilt dabei «jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten» (Art. 3 Bst. e DSG). Ein Transaktionsregister hat ausserdem alle angemessenen Massnahmen zu treffen, um unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen oder zu vervollständigen (Art. 5 Abs. 1 DSG). Personendaten müssen ferner durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden (vgl. diesbezüglich auch Art. 12 Abs. 2). Die Bekanntgabe der Daten richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 68–71.
33 SR 235.1