Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/123: Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastruktur (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) · 136 Seiten
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Art. 68 Datenveröffentlichung
Allgemeines
Die kostenlose Veröffentlichung der im Transaktionsregister zentral gesammelten Daten in aggregierter und anonymisierter Form soll es den Marktteilnehmerinnen und -teilnehmern ermöglichen, die eingegangenen Risiken besser abzuschätzen und eigene Positionen zu bewerten. Darüber hinaus fördert sie die allgemeine Markttransparenz, welche das Vertrauen der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer in den Finanzmarkt fördert und marktmissbräuchliches Verhalten verhindern kann. Die Veröffentlichung dient damit nicht zuletzt der Stabilität des Finanzsystems.
Abs.1
Es ist auf eine angemessene Häufigkeit der Veröffentlichung zu achten, welche dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach aktuellen und gleichzeitig aussagekräftigen Daten Rechnung trägt. Die Daten sollten leicht zu beschaffen sowie verständlich und übersichtlich formuliert sein. Sie sollen zudem eine vergleichende Analyse ermöglichen. Als Derivatekategorien kommt insbesondere eine Einteilung in Warenderivate, Kreditderivate, Devisenderivate, Aktienderivate, Zinsderivate und sonstige Derivate in Frage.
Abs. 2
Dem Transaktionsregister steht es frei, weitere Daten zu veröffentlichen. Aus Gründen des Daten- und Persönlichkeitsschutzes müssen die Daten jedoch aggregiert und anonymisiert werden. Damit steht fest, dass es nicht zulässig ist, Informationen über eine spezifische Gegenpartei zu veröffentlichen.
Art. 69 Datenzugang für inländische Behörden
Abs. 1
Die Bestimmung regelt in abschliessender Weise, welche Behörden Zugang zu den vom Transaktionsregister gesammelten Daten erhalten müssen. Der Zugang muss kostenlos sein. Es handelt sich bei diesen Behörden um jene, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben in der Finanzmarktaufsicht auf die Kenntnis der genannten Daten angewiesen sind, das heisst die FINMA, die SNB und die anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom. Der Begriff der anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden ist heute bereits in Artikel 34a BEHG genannt. Zu denken ist bei diesen insbesondere an die Übernahmekommission, die Revisionsaufsichtsbehörde oder die Wettbewerbskommission. Andere Behörden – insbesondere Justizbehörden – werden vom Begriff nicht erfasst. Sie können sich die notwendigen Daten allenfalls über den Amts- oder Rechtshilfeweg beschaffen. Die ElCom soll direkten Zugang zu einem Transaktionsregister erhalten, da es für das Monitoring des Strommarktes wichtig ist, unmittelbar Zugang auf die Daten von Stromderivaten zu haben.
Die genannten Behörden erhalten nur zu jenen Daten Zugang, welche sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Welche Daten dies genau sind und wie der Zugriff darauf konkret erfolgt, wird der Bundesrat unter Berücksichtigung internati-